§ 37b ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren ReihenZivildienstpflichtige, die einen ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
    1. 1.Ziffer einsin Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
    2. 2.Ziffer 2in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter
    zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
  3. (1)Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.
  4. (32)Absatz 32Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle derseiner Einrichtung (bzw. seiner Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  5. (43)Absatz 43Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesendiese in dessenderen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 43) wahr.Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesendiese in dessenderen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 43,) wahr.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren ReihenZivildienstpflichtige, die einen ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
    1. 1.Ziffer einsin Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
    2. 2.Ziffer 2in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter
    zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
  3. (1)Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.
  4. (32)Absatz 32Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle derseiner Einrichtung (bzw. seiner Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  5. (43)Absatz 43Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesendiese in dessenderen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 43) wahr.Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesendiese in dessenderen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 43,) wahr.

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