§ 5 ApoG Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. 2.Ziffer 2die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    4. 4.Ziffer 4die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
    5. 5.Ziffer 5die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
    Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
    1. 1.Ziffer einsstandardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
    2. 2.Ziffer 2medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
  3. (3)Absatz 3Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 2 Z 36 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.Apotheken, in denen Tests gemäß Absatz 2, durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Artikel 2, Ziffer 36, der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2023,, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. 2.Ziffer 2die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) unddie für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) und
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
    nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 29.03.2024 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. 2.Ziffer 2die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    4. 4.Ziffer 4die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
    5. 5.Ziffer 5die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
    Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
    1. 1.Ziffer einsstandardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
    2. 2.Ziffer 2medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
  3. (3)Absatz 3Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 2 Z 36 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.Apotheken, in denen Tests gemäß Absatz 2, durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Artikel 2, Ziffer 36, der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2023,, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. 2.Ziffer 2die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) unddie für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) und
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
    nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.

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