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(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.
(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und ~ falls erforderlich ~ für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit
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(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.
(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.
(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und ~ falls erforderlich ~ für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit
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(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.