Art. 2 § 11 BEinstG Integrative Betriebe

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Integrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.

(2) Der Integrative Betrieb muß es den begünstigten Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben im Einvernehmen mit den anderen Rehabilitationsträgern zu erstellenden Bedarfsplanes Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Förderung einer im Abs. 1 genannten Werkstätte aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn

a)

die beschäftigten begünstigten Behinderten nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert sind;

b)

der Integrative Betrieb in baulicher und personeller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;

c)

durch begleitende Dienste die medizinische, soziale, heilpädagogische und psychologische Betreuung der beschäftigten Behinderten sichergestellt ist;

d)

Möglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining vorgesehen sind;

e)

sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen;

f)

sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren;

g)

der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3) festzulegende Mindestwertschöpfung nicht unterschreitet.

(5) Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je ein Vertreter des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jenes Integrativen Betriebes angehören, in dem der begünstigte Behinderte beschäftigt werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte aufgenommen werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.

(6) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.

(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.

  1. (1)Absatz einsIntegrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Behinderungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt. Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß § 10a Abs. 2 lit. a und lit. b zu verstehen.Integrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Behinderungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt. Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a und Litera b, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Der Integrative Betrieb muss es Menschen mit Behinderungen insbesondere im Rahmen der Qualifizierung ermöglichen, ihre Vermittlungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Im Rahmen der Beschäftigung verpflichtet sich der Integrative Betrieb, die Menschen mit Behinderungen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bestmöglich einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 6 lit. b Richtlinien zu erlassen.Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Litera b, Richtlinien zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Förderung eines im Abs. 1 genannten Integrativen Betriebes aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wennDie Förderung eines im Absatz eins, genannten Integrativen Betriebes aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn
    1. a)Litera adie beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert sind;
    2. b)Litera bder Integrative Betrieb in baulicher und personeller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;
    3. c)Litera cdurch begleitende Dienste die medizinische, soziale, heilpädagogische und psychologische Betreuung der Menschen mit Behinderungen im Integrativen Betrieb sichergestellt ist;
    4. d)Litera dMöglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining vorgesehen sind;
    5. e)Litera esich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen;
    6. f)Litera fsich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren;
    7. g)Litera gder Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3) festzulegende wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit nicht unterschreitet.der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Absatz 3,) festzulegende wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit nicht unterschreitet.
  5. (5)Absatz 5Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung jenes Integrativen Betriebes angehören, in den der Mensch mit Behinderungen beschäftigt oder qualifiziert werden soll. Zum Zweck der Beratungen können folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderungen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsStammdaten des Menschen mit Behinderungen:
      1. a)Litera aVornamen und Familiennamen,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. f)Litera fTelefonnummer,
      7. g)Litera gE-Mailadresse.
    2. 2.Ziffer 2Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung:
      1. a)Litera aGrad der Behinderung,
      2. b)Litera bFunktionseinschränkungen,
      3. c)Litera cGesundheitseinschränkungen.
    3. 3.Ziffer 3Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. a)Litera aAusbildung und Status (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert) und
      2. b)Litera bArt, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.
    Die Mitglieder des Teams gelten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO. Das Team tagt am Sitz jenes Integrativen Betriebes, in den der Mensch mit Behinderungen aufgenommen werden soll, und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.Die Mitglieder des Teams gelten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO. Das Team tagt am Sitz jenes Integrativen Betriebes, in den der Mensch mit Behinderungen aufgenommen werden soll, und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.
  7. (7)Absatz 7Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.
  8. (8)Absatz 8Von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.Von Integrativen Betrieben als gemäß Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 18.07.2024
(1) Integrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.

(2) Der Integrative Betrieb muß es den begünstigten Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben im Einvernehmen mit den anderen Rehabilitationsträgern zu erstellenden Bedarfsplanes Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Förderung einer im Abs. 1 genannten Werkstätte aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn

a)

die beschäftigten begünstigten Behinderten nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert sind;

b)

der Integrative Betrieb in baulicher und personeller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;

c)

durch begleitende Dienste die medizinische, soziale, heilpädagogische und psychologische Betreuung der beschäftigten Behinderten sichergestellt ist;

d)

Möglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining vorgesehen sind;

e)

sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen;

f)

sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren;

g)

der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3) festzulegende Mindestwertschöpfung nicht unterschreitet.

(5) Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je ein Vertreter des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jenes Integrativen Betriebes angehören, in dem der begünstigte Behinderte beschäftigt werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte aufgenommen werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.

(6) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.

(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.

  1. (1)Absatz einsIntegrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Behinderungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt. Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß § 10a Abs. 2 lit. a und lit. b zu verstehen.Integrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Behinderungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt. Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a und Litera b, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Der Integrative Betrieb muss es Menschen mit Behinderungen insbesondere im Rahmen der Qualifizierung ermöglichen, ihre Vermittlungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Im Rahmen der Beschäftigung verpflichtet sich der Integrative Betrieb, die Menschen mit Behinderungen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bestmöglich einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 6 lit. b Richtlinien zu erlassen.Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Litera b, Richtlinien zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Förderung eines im Abs. 1 genannten Integrativen Betriebes aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wennDie Förderung eines im Absatz eins, genannten Integrativen Betriebes aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn
    1. a)Litera adie beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert sind;
    2. b)Litera bder Integrative Betrieb in baulicher und personeller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;
    3. c)Litera cdurch begleitende Dienste die medizinische, soziale, heilpädagogische und psychologische Betreuung der Menschen mit Behinderungen im Integrativen Betrieb sichergestellt ist;
    4. d)Litera dMöglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining vorgesehen sind;
    5. e)Litera esich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen;
    6. f)Litera fsich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren;
    7. g)Litera gder Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3) festzulegende wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit nicht unterschreitet.der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Absatz 3,) festzulegende wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit nicht unterschreitet.
  5. (5)Absatz 5Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung jenes Integrativen Betriebes angehören, in den der Mensch mit Behinderungen beschäftigt oder qualifiziert werden soll. Zum Zweck der Beratungen können folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderungen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsStammdaten des Menschen mit Behinderungen:
      1. a)Litera aVornamen und Familiennamen,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. f)Litera fTelefonnummer,
      7. g)Litera gE-Mailadresse.
    2. 2.Ziffer 2Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung:
      1. a)Litera aGrad der Behinderung,
      2. b)Litera bFunktionseinschränkungen,
      3. c)Litera cGesundheitseinschränkungen.
    3. 3.Ziffer 3Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. a)Litera aAusbildung und Status (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert) und
      2. b)Litera bArt, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.
    Die Mitglieder des Teams gelten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO. Das Team tagt am Sitz jenes Integrativen Betriebes, in den der Mensch mit Behinderungen aufgenommen werden soll, und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.Die Mitglieder des Teams gelten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO. Das Team tagt am Sitz jenes Integrativen Betriebes, in den der Mensch mit Behinderungen aufgenommen werden soll, und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.
  7. (7)Absatz 7Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.
  8. (8)Absatz 8Von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.Von Integrativen Betrieben als gemäß Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.

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