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(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.
(3) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.
(4) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 4 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.
(3) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.
(4) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 4 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.