§ 20 TMSchG 2005 Anspruch auf Karenzurlaub

Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.

(3) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.

(4) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 4 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

  1. (1)Absatz einsDienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Karenzurlaubes alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Karenzurlaubes alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
    1. a)Litera akein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. b)Litera bder andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 21, Absatz 2,, nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach Paragraph 7, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und gibt die Dienstnehmerin den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten ab dem Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und gibt die Dienstnehmerin den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten ab dem Ende der Frist nach Paragraph 7, Absatz eins, bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
  7. (7)Absatz 7Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.Wird ein Karenzurlaub nach den Absatz eins,, 2, 5 und 6 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2024
(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.

(3) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.

(4) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 4 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

  1. (1)Absatz einsDienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Karenzurlaubes alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Karenzurlaubes alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
    1. a)Litera akein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. b)Litera bder andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 21, Absatz 2,, nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach Paragraph 7, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und gibt die Dienstnehmerin den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten ab dem Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und gibt die Dienstnehmerin den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten ab dem Ende der Frist nach Paragraph 7, Absatz eins, bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
  7. (7)Absatz 7Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.Wird ein Karenzurlaub nach den Absatz eins,, 2, 5 und 6 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

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