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Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 228a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des Paragraph 28 a, GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:
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Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 228a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des Paragraph 28 a, GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:
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