§ 14d PatVG Technische Spezifikation und Umsetzung

Patientenverfügungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 14d.Paragraph 14 d,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 228a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des Paragraph 28 a, GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:

1.

die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für

a)

Patientenverfügungen in ELGA, sowie

b)

die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die

zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,

2.

die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie

3.

den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.

  1. 1.Ziffer einsdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die fürdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 GTelG 2012, die für
    1. a)Litera aPatientenverfügungen in ELGA, sowie
    2. b)Litera bdie Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, diedie Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4,, die
    zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
  2. 2.Ziffer 2die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowiedie näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, durch die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Personen sowie
  3. 3.Ziffer 3den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 16.01.2019 bis 19.07.2024
§ 14d.Paragraph 14 d,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 228a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des Paragraph 28 a, GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:

1.

die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für

a)

Patientenverfügungen in ELGA, sowie

b)

die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die

zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,

2.

die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie

3.

den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.

  1. 1.Ziffer einsdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die fürdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 GTelG 2012, die für
    1. a)Litera aPatientenverfügungen in ELGA, sowie
    2. b)Litera bdie Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, diedie Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4,, die
    zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
  2. 2.Ziffer 2die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowiedie näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, durch die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Personen sowie
  3. 3.Ziffer 3den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.

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