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(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
(4) „(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,)
(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
(4) „(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,)