§ 18 PatVG

Patientenverfügungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Monat seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Patientenverfügungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet sind, sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.

(2) § 2 Abs. 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, die §§ 6 bis 9, § 14 Abs. 3 und die §§ 14a bis 14d sowie § 18a samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Monat seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Patientenverfügungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet sind, sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, die §§ 6 bis 9, § 14 Abs. 3 und die §§ 14a bis 14d sowie § 18a samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3,, die Paragraphen 6 bis 9, Paragraph 14, Absatz 3 und die Paragraphen 14 a bis 14d sowie Paragraph 18 a, samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 14d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 14 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 16.01.2019 bis 19.07.2024
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Monat seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Patientenverfügungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet sind, sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.

(2) § 2 Abs. 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, die §§ 6 bis 9, § 14 Abs. 3 und die §§ 14a bis 14d sowie § 18a samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Monat seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Patientenverfügungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet sind, sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, die §§ 6 bis 9, § 14 Abs. 3 und die §§ 14a bis 14d sowie § 18a samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3,, die Paragraphen 6 bis 9, Paragraph 14, Absatz 3 und die Paragraphen 14 a bis 14d sowie Paragraph 18 a, samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 14d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 14 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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