§ 53 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 53,

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach Paragraph 37, Absatz 2, erforderlich ist.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.07.2024
Paragraph 53,

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach Paragraph 37, Absatz 2, erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten