§ 1 TMSchG 2005 Geltungsbereich

Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sofern diese Dienstnehmerinnen nicht in Betrieben tätig sind.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerLandeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz 1985 oder das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sofern diese Dienstnehmerinnen nicht in Betrieben tätig sind.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerLandeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz 1985 oder das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.

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