Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: (5)) In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/20123 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, zur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.Anmerkung, (5)) In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Artikel 118, Absatz 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil einsZiffer 9,) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, Nrzur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen. 51 aus 2012,)
(Anm.: (5)) In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/20123 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, zur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.Anmerkung, (5)) In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Artikel 118, Absatz 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil einsZiffer 9,) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, Nrzur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen. 51 aus 2012,)