§ 23 T-EK Inkrafttreten

Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.07.2024

Der 3. Abschnitt gilt für Dienstnehmer, deren Kinder nach dem 30. September 2005 geboren werden. Für Dienstnehmer, deren Kinder vor demDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung desin Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes verlangt werden von einem

a)

Vater, wenn sich die Mutter des Kindes am 1. Oktober 2005 in einem Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 und 2 TMSchG 2005, einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

b)

Vater, wenn die Mutter des Kindes am 1. Oktober 2005 im Anschluss an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 einen Erholungsurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach dem Ablauf des Karenzurlaubes bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Vater (Adoptiv- oder Pflegevater), wenn sich dieser oder die Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter) des Kindes am 1. Oktober 2005 in Karenzurlaub aufgrund des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach dem Ablauf des Karenzurlaubes angetreten werden kann;

d)

Vater (Adoptiv- oder Pflegevater), wenn sich dieser oder die Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter) des Kindes am 1. Oktober 2005 in Teilzeitbeschäftigung aufgrund des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

Dabei ist § 18 Abs. 2 lit. a und b nur auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden. Für Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Eltern-KarenzurlaubsgesetzesKarenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2002LGBl. Nr. 64/2004, außer Kraft.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.08.2021

Der 3. Abschnitt gilt für Dienstnehmer, deren Kinder nach dem 30. September 2005 geboren werden. Für Dienstnehmer, deren Kinder vor demDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung desin Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes verlangt werden von einem

a)

Vater, wenn sich die Mutter des Kindes am 1. Oktober 2005 in einem Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 und 2 TMSchG 2005, einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

b)

Vater, wenn die Mutter des Kindes am 1. Oktober 2005 im Anschluss an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 einen Erholungsurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach dem Ablauf des Karenzurlaubes bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Vater (Adoptiv- oder Pflegevater), wenn sich dieser oder die Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter) des Kindes am 1. Oktober 2005 in Karenzurlaub aufgrund des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach dem Ablauf des Karenzurlaubes angetreten werden kann;

d)

Vater (Adoptiv- oder Pflegevater), wenn sich dieser oder die Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter) des Kindes am 1. Oktober 2005 in Teilzeitbeschäftigung aufgrund des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

Dabei ist § 18 Abs. 2 lit. a und b nur auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden. Für Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Eltern-KarenzurlaubsgesetzesKarenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2002LGBl. Nr. 64/2004, außer Kraft.

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