(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:
a) | Landwirtschaft, | |||||||||
b) | Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, | |||||||||
c) | Gartenbau. |
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule hat drei Schulstufen zu umfassen.
(3) Der Unterricht an der landwirtschaftlichen Berufsschule hat in der ersten Schulstufe zwölf Wochen, in der zweiten Schulstufe zehn Wochen und in der dritten Schulstufe acht Wochen zu dauern.
(4) An Schulen gemäß Abs. 1 hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen.
(1) Die landwirtschaftlichen Fachschulen haben ein bis vier Schulstufen zu umfassen und sind zu gliedern in:
a) | dreijährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Fachrichtung Pferdewirtschaft und Gartenbau; | |||||||||
b) | vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Pferdewirtschaft, die im Rahmen einer Schulkooperation (§ 46 Abs. 9 des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) geführt werden; | |||||||||
c) | vierjährige Fachschulen, Fachrichtung Gartenbau; | |||||||||
d) | Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen – in Folge „Fachschule für Erwachsene“, genannt – Fachrichtung Landwirtschaft, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Fachrichtung Pferdewirtschaft und Fachrichtung Gartenbau. |
(2) An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a bis c können das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden.
(3) Der Unterricht hat an Schulen gemäß Abs. 1 lit. a, b sowie in der 1. und 4. Schulstufe gemäß Abs. 1 lit. c je Schulstufe zwei Semester (Winter- und Sommersemester) zu dauern. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat der Unterricht in der 2. Schulstufe ein Wintersemester, in der 3. Schulstufe ein verkürztes Sommersemester, welches am zweiten Montag im April beginnt, zu dauern (saisonmäßige Führung gemäß § 29 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b hat zwischen 2. und 3. und 3. und 4. Schulstufe eine Pflichtpraxis von je zumindest vier Wochen zu erfolgen. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat zwischen 2. und 3. Schulstufe eine Pflichtpraxis im Ausmaß von 14 Monaten zu erfolgen, wobei diese grundsätzlich in mindestens zwei verschiedenen Betrieben zu absolvieren ist. Mit Zustimmung der Schulleitung kann die Pflichtpraxis in nur einem Betrieb absolviert werden, wenn Fertigkeiten in mindestens zwei Produktions- bzw. Dienstleistungszweigen oder in mindestens einem Produktions- und einem Dienstleistungszweig des Gartenbaues vermittelt werden. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis drei Wochen vor Beginn der Hauptferien der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zu erfolgen.
(4) An Schulen gemäß Abs. 1 lit. a ist zumindest die erste Schulstufe zu führen. Die zweiten und dritten Schulstufen sind in solcher Anzahl zu führen, dass alle Schüler, die diese Schulen nach erfolgreichem Besuch der ersten Schulstufe weiter besuchen wollen, aufgenommen werden können.
(1) Für die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
a) | für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage A/1; | |||||||||
b) | für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage A/2; | |||||||||
c) | für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage A/3; | |||||||||
d) | für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, ausgenommen die Fachschule Goldbrunnhof: Anlage B/1; | |||||||||
e) | für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/1a; | |||||||||
f) | für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Goldbrunnhof, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/1b; | |||||||||
g) | für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B/2; | |||||||||
h) | für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/3; | |||||||||
i) | für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/3a; | |||||||||
j) | für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage B/5; | |||||||||
k) | für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/6; | |||||||||
l) | für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B/7; | |||||||||
m) | für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Gartenbau: Anlage B/8; | |||||||||
n) | für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/9; | |||||||||
o) | für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Gartenbau: Anlage B/10. |
(2) Für jeden Unterrichtsgegenstand der Lehrpläne gemäß Abs. 1, ausgenommen Religion, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes je Schule und Schulstufe bis längstens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn des Schuljahres eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen, welche an der Schule aufzuliegen hat und allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein muss. In dieser Lehrstoffverteilung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtsabschnitte aufzuteilen; weiters sind jeweils die vorgesehenen, zu erreichenden Fertigkeiten, die Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel anzugeben.
(3) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, von den betreffenden Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen.
(4) Die Anmeldung zu den in den Anlagen gemäß Absatz 1 angeführten alternativen Pflichtgegenständen oder Freigegenständen ist nur möglich, wenn der entsprechende Unterrichtsgegenstand, sofern er in der jeweils vorhergehenden Schulstufe geführt wurde, in dieser auch besucht worden ist.
(5) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(6) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers nur dann bewilligt werden, wenn er in dem angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand bessere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegenstand erwarten lassen.
(7) Wird ein alternativer Pflichtgegenstand sowohl als theoretischer wie auch als praktischer Unterrichtsgegenstand geführt, muss der theoretische und der entsprechende praktische gewählt werden.
(8) Für Personen, die in der Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unterrichtet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan der gewählten Fachrichtung Anwendung. Für Personen, die einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, finden nur jene Teile des Lehrplanes der gewählten Fachrichtung, die dem Ausbildungsvertrag entsprechen, allenfalls unter Ergänzung durch Teile der Lehrpläne anderer Lehrberufe im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 4a Abs. 7a) Anwendung.
(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen bzw. Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk „Unterricht in Schülergruppen“ gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.
(2) Die Schülerzahl einer Schülergruppe gem. Abs. 1 darf 12, im Pflichtgegenstand „Englisch“ 25 und im Pflichtgegenstand „Informatik“ 18 nicht übersteigen. Bei den Lehrinhalten „Schwimmen“ und „Schilaufen“ sind Schülergruppen mit höchstens 15 Schülern vorzusehen.
(3) Zur Gewährleistung der Sicherheit bzw. des pädagogischen Ertrages kann die Schulkonferenz bestimmen, dass der Unterricht für Teile von Unterrichtsgegenständen durch zwei Lehrer zu erfolgen hat. Das dafür mögliche Stundenkontingent ist in der Stundentafel ausgewiesen. Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 kann in allen Gegenständen ein Zweitlehrer eingesetzt werden.
(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Mit Genehmigung des Schulleiters darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
(1) Jene Unterrichtsgegenstände bzw. Teile von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk „Unterricht in Kursform“ gekennzeichnet sind, sind in Kursform zu halten. Teile von Unterrichtsgegenständen können insoweit in Kursform gehalten werden als dadurch eine wesentliche Steigerung des Unterrichtsertrages erreicht werden kann und organisatorische Notwendigkeiten dies erfordern. Soweit in den Stundentafeln das Stundenausmaß für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht angegeben ist, können von den angeführten Stunden maximal 50 Prozent für den praktischen Unterricht verwendet werden. Das Gesamtausmaß des Kursunterrichtes darf ausgenommen bei der Fachschule für Erwachsene je Gegenstand maximal 50 Prozent der Jahresstunden betragen. Bei der Fachschule für Erwachsene ist eine weitergehende Blockung möglich.
(2) Der Unterricht gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.
(1) Die Anmeldung von Schülern zur Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat bei der Leitung jener Schule zu erfolgen, die der Schüler zu besuchen beabsichtigt.
(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat in der Zeit zwischen dem dritten Montag im Februar bis einschließlich dem letzten Werktag des Monates Februar des dem beabsichtigten Schulbesuch vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen.
(3) Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Abs. 2 erfolgen, sind dann zu berücksichtigen, wenn alle Aufnahmsbewerber einschließlich der von der Schulbehörde zugewiesenen Aufnahmsbewerber (§ 32 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a und b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllen, aufgenommen werden können.
(4) Aufnahmevoraussetzung in die Fachschule für Erwachsene ist: ein Lehrabschluss oder die erfolgreiche Absolvierung der 11. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule; bei fehlendem positiven Abschluss ist die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 8 notwendig.
(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 31 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist jeweils eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen:
a) | in Deutsch, | |||||||||
b) | in Mathematik. |
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung,
a) | ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene Sprachbeherrschung und | |||||||||
b) | über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. | |||||||||
Die Arbeitszeit hat max. 120 Minuten zu betragen. |
(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck (Führen eines Gespräches) des Aufnahmsbewerbers.
(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.
(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(8) Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.
(9) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
(10) Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen. Sie darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat bis spätestens um 17 Uhr zu enden. Zwischen den schriftlichen Teilprüfungen ist eine angemessene Pause vorzusehen.
(1) Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(1) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Frage gemäß Abs. 2 gestellt wurde.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 2 und 5 bis 7, 30, 31 und 32 Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen Teilprüfung in dem für die mündliche Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“ zu führen (§ 56 Abs. 6a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.
(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die im § 18 jeweils festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.
(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder beeinträchtigten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.
(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Beeinträchtigungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Beeinträchtigungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.
(1) Eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (§ 46 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) kann in der ersten Schulstufe an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c bis zur Höchstdauer von drei Monaten, an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d bis zur Höchstdauer von 30 Prozent des Gesamtstundenausmaßes, ansonsten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 54 Abs. 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.
Durch die Bestimmungen der §§ 17 und 18 werden die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung nicht berührt.
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 21 bis 28.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).
(1) Den Feststellungen gemäß § 20 Abs. 1 sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jener Lehrstoff zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Feststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Feststellungen gemäß § 20 Abs. 1 haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse daraus Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:
a) | mündliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
1. | mündliche Prüfungen, | |||||||||
2. | mündliche Übungen, | |||||||||
b) | schriftliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
1. | Schularbeiten, | |||||||||
2. | schriftliche Überprüfungen, | |||||||||
c) | praktische Leistungsfeststellungen. |
(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. c genannten Form der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.
(3) Die unter Abs. 1 lit. b genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht sowie die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.
(1) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf:
a) | Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, | |||||||||
b) | Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, | |||||||||
c) | Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten, | |||||||||
d) | Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden, | |||||||||
e) | die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art. |
(3) In die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind auch
a) | Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit, | |||||||||
b) | Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit einzubeziehen. |
(4) Aufzeichnungen über diese Feststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht erforderlich ist.
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste. Ferner ist eine mündliche Prüfung vorzunehmen, sofern sie nicht bereits auf Grund des ersten Satzes vorzunehmen ist, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz (§ 54 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu einer mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
(10) Mündliche Prüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
a) | Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag, | |||||||||
b) | für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten | |||||||||
vorgesehen sind. |
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen).
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester möglich ist. In lehrgangsmäßig geführten Schulstufen hat der Schüler versäumte Schularbeiten dann nicht nachzuholen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand schon eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine eindeutige Beurteilung des Schülers möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Aufgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:
a) | informelle Tests, | |||||||||
b) | standardisierte Tests, | |||||||||
c) | Diktate in der Unterrichtssprache, in der lebenden Fremdsprache und im Informatikunterricht. |
(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unternehmensführung und Rechnungswesen, Angewandte Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An lehrgangsmäßig geführten Schulstufen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.
(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind
a) | Leistungsfeststellungen, denen das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler zugrunde gelegt werden und | |||||||||
b) | spezielle praktische Übungen. |
(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
a) | die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht oder die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 lit. a für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreichen oder | |||||||||
b) | wenn auf Grund der übrigen Leistungsfeststellungen die Leistungsbeurteilung des Schülers über eine Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand mit überwiegend praktischer Tätigkeit mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste. |
(3) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in jenen Unterrichtsgegenständen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann.
(4) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zählen die praktischen Leistungserhebungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, die nach Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.
(5) Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(6) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(7) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(8) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit sowie durch die im § 22 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. a ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beinträchtigen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder 2. Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 54 Abs. 2 oder 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 26 Abs. 9) zu behandeln.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 30 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung § 21 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Singen und in Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden.
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (zB Schriftverkehr, Buchführung).
(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut | (1), |
Gut | (2), |
Befriedigend | (3), |
Genügend | (4), |
Nicht genügend | (5). |
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 31 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 29 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Rechnen bzw. Mathematik) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Rechnung bzw. Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen gemäß § 31 noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
(1) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend, | ||||||||||
Zufriedenstellend, | ||||||||||
Wenig zufriedenstellend, | ||||||||||
Nicht zufriedenstellend. |
(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
(3) Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gemäß Abs. 2 zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die Mithilfe an der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule durch seine Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule, die Förderung der Unterrichtsarbeit, den regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes während der vorgeschriebenen Schulzeit, die regelmäßige Teilnahme auch am Unterricht in den Freigegenständen, für die der Schüler angemeldet ist, die Beteiligung an der verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltung und die Mitbringung der notwendigen Unterrichtsmittel (§ 62 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993).
(1) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeit bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend, | ||||||||||
Zufriedenstellend, | ||||||||||
Wenig zufriedenstellend, | ||||||||||
Nicht zufriedenstellend. |
(2) Bei der Beurteilung der äußeren Form ist der Grad der Sauberkeit, Übersichtlichkeit und Ordnung bei der Ausführung der Arbeiten zu bewerten. Die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen. Dabei sind alle Unterrichtsgegenstände, in denen schriftliche bzw. praktische Arbeiten angefertigt werden, zu berücksichtigen.
(1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Die Verständigung über Leistungen, die mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären (§ 53 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu erfolgen. In der sechsten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der dritten Woche vor Ende des Lehrganges, ist überdies der Klassenvorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen, der die für die Klassenkonferenz (§ 54 Abs. 6 und 8 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) notwendige Beurteilung des Schülers in den übrigen Unterrichtsgegenständen zu veranlassen hat.
(1) Der Schulleiter hat für jeden Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule bis spätestens acht Wochen nach Beginn des ersten Schuljahres gemäß § 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 einen Kompetenzkatalog festzulegen.
(2) In jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete bestimmte Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder zum Nachweis bestimmter Kompetenzen zu erbringen sind, ist der Kompetenzkatalog gemäß der Anlage D als ein wesentlicher Nachweis der Leistungsbeurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen heranzuziehen.
(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 54 Abs. 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder | |||||||||
b) | aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
c) | aus einer praktischen Teilprüfung allein oder | |||||||||
d) | aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. |
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne des § 22 Abs. 1. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnens jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 31 Anwendung.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.
(1) Wiederholungsprüfungen (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder | |||||||||
b) | aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
c) | aus einer praktischen Teilprüfung allein oder | |||||||||
d) | aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. |
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne des § 22 Abs. 1. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktische Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind, | |||||||||
b) | aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 28 Abs. 3 durchzuführen sind, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 10 nicht unzulässig ist, | |||||||||
c) | aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 28 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 10 unzulässig ist, | |||||||||
d) | aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen. |
(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tage der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7) Am Tag einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(8) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 31 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(12) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
(1) Jeder Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden; die Abschlussprüfung hat frühestens am Ende des letzten Unterrichtsjahres stattzufinden.
(2) Der Prüfungskandidat hat sich spätestens neun Wochen vor der Abschlussprüfung beim Klassenvorstand, der die Anmeldung an die Schulleitung und die Schulbehörde weiterzuleiten hat, für die Abschlussprüfung anzumelden.
(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d die Zulassung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung nach Anmeldung und Prüfung der Zulassungsbestimmungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d müssen abweichend von Abs. 1 als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zudem das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine dreijähriger Praxis im Ausbildungsbereich vorweisen können.
(3) Der Schulleiter hat einen Haupttermin, welcher in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelegen sein muss, einen ersten Nebentermin im dem dem letzten Schuljahr folgenden September und einen zweiten Nebentermin in dem dem letzten Schuljahr folgenden Februar festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Abschlussprüfung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abschließen werden oder die unbeschadet des § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.
Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung hat mit einer schriftlichen Klausurarbeit in dem vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Verbindung mit den §§ 37a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand zu beginnen.
(2) In dem vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie nach den §§ 37a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand ist nach Maßgabe des § 37d eine praktische Prüfung abzulegen.
(3) In den vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie den nach § 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenständen ist ferner jeweils auch eine mündliche Prüfung nach Maßgabe des § 37e abzulegen. Dabei kann in einem Fachgespräch auch auf die Klausurarbeit oder die praktische Prüfung eingegangen werden.
(4) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Prüfungsgegenstand ist, mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung (Jahresprüfung).
(5) Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung muss mindestens eine Woche liegen.
(6) Die Abschlussprüfung ist an einem Tag durchzuführen; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Die Abschlussprüfung soll nicht länger als insgesamt 80 Minuten dauern. Zur Vorbereitung auf jeden Prüfungsbereich ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(7) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich, jedoch dürfen ihr Vertreter der Schulbehörde beiwohnen. Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Tag der Prüfung, | |||||||||
b) | die Zusammensetzung der Prüfungskommission, | |||||||||
c) | die Personaldaten des Prüfungskandidaten, | |||||||||
d) | das Thema der Projektarbeit, | |||||||||
e) | das Prüfergebnis und die Gesamtbeurteilung, | |||||||||
f) | die Unterschriften des Vorsitzenden und der Prüfer. |
(8) Die Prüfungsaufgaben sind vom jeweiligen Fachprüfer auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Wahrung der Geheimhaltung dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Die Prüfungsaufgaben dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung darstellt.
(9) Die Prüfungsaufgaben haben sich auf den Lehrstoff der fachspezifischen Pflichtgegenstände der Fachschule, deren Besuch erfüllt wird, zu beziehen. Sie sind so zu gestalten, dass die Prüfungswerber die Kenntnis des Prüfungsstoffes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.
(1) Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit sind dem Prüfungswerber strukturierte Aufgaben, wie insbesondere Betriebserhebungen und deren Auswertung, vorgegebene Betriebs- und Haushaltspläne, Produktionskostenrechnungen, Hofbeschreibungen, Betriebsvergleiche und Investitionsplanungen oder sonstige Fallbeispiele, zur eigenständigen Lösung zu stellen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in § 37b genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.
(2) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden schriftlichen Arbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festgelegten Termin sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der Wiederholung der Abschlussarbeit sind zu den von der Schulbehörde festgelegten Terminen.
(3) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der abschließenden schriftlichen Arbeit, der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten 12 Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. In das Thema der abschließenden schriftlichen Arbeit sind jedenfalls die Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(4) Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit ist eine Zusammenfassung (Abstract) zu erstellen, in welchem das Thema, die Aufgabenstellung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Die Zusammenfassung ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
(5) Die abschließende schriftliche Arbeit, einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten, ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen bzw. anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts miteinbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(6) Die Erstellung der abschließenden schriftlichen Arbeit ist in einem von dem Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen zu enthalten hat. Das Begleitprotokoll ist der Abschlussarbeit beizulegen.
(7) Im Rahmen der Betreuung sind vom Prüfer die für die Dokumentation der abschließenden schriftlichen Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der abschließenden schriftlichen Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(8) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.
(1) Die Klausurarbeit findet an den in § 56c des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 genannten Terminen statt. Als Prüfungsgebiete kommen die in § 37b lit. a genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.
(2) Die Klausurarbeit hat folgende schriftliche Teilprüfungen zu umfassen:
a) | eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“, welche 180 Minuten zu dauern hat und schriftlich zu erstellen ist; | |||||||||
b) | eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“, welche 180 Minuten zu dauern hat und entweder grafisch oder schriftlich oder mündlich und praktisch abzulegen ist. |
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.
(4) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der Fachklausur aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt der Schulleiter oder die Schulleiterin das Prüfungsgebiet fest.
(5) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
(6) Für die Prüfungsgebiete der Klausurarbeit haben die Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung bzw. können die Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.
(7) Der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel und Arbeitsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfsmittel und Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen. Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfsmittel und Arbeitsmittel hat die zuständige Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen.
(8) Die festgesetzte Aufgabenstellung ist vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
(9) Im Rahmen der Klausurarbeit sind dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgaben zu stellen. Diese müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen enthalten.
(10) Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
(1) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist dem Prüfungswerber unter Bedachtnahme auf mögliche Lehrzeitanrechnungen und die Anforderungen der Berufspraxis jeweils eine Aufgabe zu stellen, die in der Durchführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit oder in der Herstellung oder Endfertigung eines Werkstückes zu bestehen hat. Als Prüfungsgebiete kommen die in
§ 37b lit. a gennannten Unterrichtsgegenstände in Betracht, welche nicht für die mündliche Prüfung gewählt wurden.
(2) Die praktische Prüfung soll nicht länger als insgesamt 60 Minuten dauern.
(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzulegen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in § 37b genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.
(2) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung sind vom jeweiligen Fachprüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden festzulegen. Dabei sind dem Prüfungswerber in jedem Prüfungsgegenstand mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(3) Dem Prüfungswerber ist in jedem Prüfungsgegenstand eine angemessene Vorbereitungszeit, die mindestens 15 Minuten zu betragen hat, einzuräumen. Für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers erforderlich ist. Die Prüfungen in den einzelnen Gegenständen einschließlich eines allfälligen Fachgespräches dürfen die Dauer von 15 Minuten nur überschreiten, wenn dies im Hinblick auf die Leistungen des Prüfungswerbers unerlässlich ist.
(4) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
a) | eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder | |||||||||
b) | eine mündliche Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, die auch in einer lebenden Fremdsprache stattfinden kann. |
(2) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Wird ein Prüfungsgebiet aus dem Fachbereich gewählt, hat dieses unterschiedlich zum Prüfungsgebiet der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt der Schulleiter oder die Schulleiterin das Prüfungsgebiet fest.
(3) Der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Lehrpersonen zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.
(4) Die Vorlage aller Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch den Prüfungskandidaten hat durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.
(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(6) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.
(7) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung sind vom jeweiligen Fachprüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden festzulegen. Dabei sind dem Prüfungswerber in jedem Prüfungsgegenstand mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(8) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(9) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(10) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für die mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(11) Für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers erforderlich ist. Die Prüfungen in den einzelnen Gegenständen einschließlich eines allfälligen Fachgespräches dürfen die Dauer von 20 Minuten nur überschreiten, wenn dies im Hinblick auf die Leistungen des Prüfungswerbers unerlässlich ist.
(12) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.
(13) Abweichend von Abs. 12 sind für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d vom Vorsitzenden oder vom Mitglied der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungsprotokoll und eine Niederschrift über die mündliche Prüfung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991 zu verfassen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.
(1) Die Fachprüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat auf Grund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Fachprüfers zu erfolgen.
(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Fachprüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Auf Grund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(1) Die Zeugnisformulare für die auszustellenden Zeugnisse (§ 56 Abs. 1 und 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen der Anlage C1 und Anlage C2 zu gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisformulare für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlage C1 und Anlage C2 entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Gegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Im Anschluss ist die Teilnahme an etwaigem lehrplanmäßig vorgesehenen Unterricht gemäß § 14 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zu vermerken.
(5) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlusszeugnissen in Worten, ansonsten in Ziffern zu schreiben. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Gegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 39 und 40 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 10 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Gestaltung von Zeugnisformularen, BGBl. Nr. 415/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2015, zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage C1) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
a) | wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs. 2 lit. g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Der Schüler/Die Schülerin hat gemäß § 56 Abs. 2 lit. g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 die ______ Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“; | |||||||||
b) | wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/ Pflichtgegenständen _______ berechtigt.“; | |||||||||
c) | wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/ Freigegenständen _______ berechtigt.“; | |||||||||
d) | wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 46 Abs. 3 und 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht möglich war: „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand _______ gemäß § 46 Abs. 3/Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit.“; | |||||||||
e) | wenn der Schüler gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe berechtigt.“; | |||||||||
f) | wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe nicht berechtigt.“; | |||||||||
g) | wenn der Schüler gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt, die ________ Schulstufe zu wiederholen.“; | |||||||||
h) | wenn der Schüler die gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“; | |||||||||
i) | wenn der Schüler den Schulbesuch gemäß § 61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 beendet und das Ende des Schulbesuches mit dem Ende einer Schulstufe zusammenfällt: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit _______ auf Grund _______ gemäß § 61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“; | |||||||||
j) | wenn der Schüler den Besuch einer Fachschule, die gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nur einzelne Schulstufen umfasst, beenden muss, weil die nächsthöhere Schulstufe nicht geführt wird: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein, weil die _______Schulstufe an dieser Schule gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geführt wird.“; | |||||||||
k) | bei der Möglichkeit des Übertrittes gemäß § 36 Abs. 2 zu Schulen mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen Organisationsformen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 36 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Übertritt in die ________ Schulstufe einer _____landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung_____, berechtigt.“; | |||||||||
l) | bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 513/1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, mit Ende des Schuljahres 20 ____/______ beendet.“; | |||||||||
m) | bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _______, gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.“; | |||||||||
n) | wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unterrichtet wurde: „Der Schüler/die Schülerin wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unter Anwendung der §§ 4 Abs. 8 und 4a Abs. 7a der Kärntner landwirtschaftlichen Schulverordnung unterrichtet“; | |||||||||
o) | bei einer Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. c: „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen ______ gemäß § 46 Abs. 9 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit. Auf Grund der in einer Kooperationsschule erfolgten Beurteilung der zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstände besteht kein/bei dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen _____ ein Hemmnis für den erfolgreichen Abschluss der Schulstufe.“ |
(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelten die Bestimmungen für Jahreszeugnisse, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Der Schüler/Die Schülerin wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus _______ bis spätestens _______ zugelassen.“
(3) Der gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Der Schüler/Die Schülerin hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem ________ Gegenstand_______/den _____ Gegenstände _______ gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit der Beurteilung _______ abgelegt.”
(1) Das Abschlusszeugnis (Anlage C2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
a) | bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung ___________ gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”; | |||||||||
b) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. hiebei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren; die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden; | |||||||||
c) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis. | |||||||||
d) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37a; | |||||||||
e) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Erfüllung der fachlichen Qualifikation für das Handwerk der Gärtner und das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008. |
(3) In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.
(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen: Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“.
(5) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist folgender Vermerk aufzunehmen: Absolventen der Fachschule für Erwachsene haben die Berechtigung, bei positivem Schulabschluss in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie nach positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, die Berufsbezeichnung Facharbeiter zu führen.
(1) Für Privatschulen, an denen eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zulässig ist (§ 50 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass neben dem Text in deutscher Sprache auch der Text in der entsprechenden Unterrichtssprache verwendet werden kann.
(2) Für Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 mit der Maßgabe, dass der Unterdruck gemäß § 38 Abs. 9 nicht verwendet werden darf.
Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis aufgenommen werden.
(1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:
a) | unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Tanzkurse, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern), | |||||||||
b) | die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und | |||||||||
c) | die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler, zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen). | |||||||||
Im Rahmen der lit. a bis c sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). |
(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
a) | Lehrausgänge, | |||||||||
b) | Exkursionen, | |||||||||
c) | Wandertage, Sporttage, Kreativtage, | |||||||||
d) | Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen, | |||||||||
e) | Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen), | |||||||||
f) | Projektwochen (zB Direktvermarktung, Musik, Ökologie, Kreativität, Schüleraustausch, Fremdsprachen, Abschlusslehrfahrt). |
(1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des § 43 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn:
a) | sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, | |||||||||
b) | sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen, | |||||||||
c) | für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann, | |||||||||
d) | die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, | |||||||||
e) | der ordnungsgemäße Ablauf nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder | |||||||||
f) | eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist. |
(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
(4) Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
a) | mit überwiegend bewegungs- und sportbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler, | |||||||||
b) | mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und | |||||||||
c) | mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler. | |||||||||
Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) abweichende Festlegungen treffen. |
(5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltungen zu erfolgen, wobei auf
a) | die Schulstufe und die Schulart, | |||||||||
b) | die Zusammensetzung der Klasse und die Reife der Schüler sowie | |||||||||
c) | die Art und den Inhalt der Veranstaltung | |||||||||
Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten. |
(6) Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.
(1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
(2) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss.
(3) Vereinbarungen zB mit Beherberungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
Schulveranstaltungen sind:
a) | Veranstaltungen bis zu einem Tag und | |||||||||
b) | mehrtägige Veranstaltungen |
(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 3 Stunden) | Ausmaß (mehr als 3 Stunden) |
Berufsschulen | ||
1. Schulstufe | 3 | 2 |
2. und 3. Schulstufe | je 2 | je 2 |
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
Berufsschulen | ||
je Schulstufe | 1 |
|
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. a bis c | ||
je Schulstufe | 5 |
|
1. Schulstufe |
| 2 |
2. bis 4. Schulstufe |
| je 6 |
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. d | 2 | 1 |
(2) Abweichend von Abs. 1 darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in Bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 50 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter festzulegen. Auf das Recht des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sowie der Schüler (§ 75 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist Bedacht zu nehmen.
(1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).
(2) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.
(3) Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe Ausmaß in Kalendertagen
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a | ||||||||||
1. | Schulstufe 13 | |||||||||
2. | Schulstufe 13 | |||||||||
3. | Schulstufe 13 | |||||||||
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b | ||||||||||
1. | bis 4. Schulstufe insgesamt 8 | |||||||||
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c | ||||||||||
1. | Schulstufe 13 | |||||||||
2. | Schulstufe 8 | |||||||||
3. | Schulstufe 4 | |||||||||
4. | Schulstufe 15 |
An Schulen
gemäß § 3 Abs. 1 lit. d insgesamt 3
(1) Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 46 lit. b entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993.
(2) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 Prozent der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70 Prozent der Schüler dieser Gruppe voraus. Schulveranstaltungen können klassen- bzw. schulübergreifend durchgeführt werden. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
(1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.
(2) Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Lehrer oder Begleitpersonen nicht zulässig.
(3) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
(4) Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
(5) Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
Die Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen.
Veranstaltungen, die in den §§ 48 und 48a des Kärntners landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.
Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen (§ 48 des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (§ 48a des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
(1) Die Schüler haben sich vor Beginn sowohl des Unterrichtes als auch der Schulveranstaltungen, die für sie verpflichtend sind, am Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung.
(2) Der Schüler hat am Unterricht in den für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenständen (einschließlich Kursunterricht), in den gewählten alternativen Pflichtgegenständen sowie in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler unbeschadet der Bestimmungen des § 72 Abs. 2 die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
(1) Die Schüler haben am Unterricht und an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten – sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht um dem betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht um dem betreffenden Tag auszuschließen.
(1) Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
(2) In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler sind folgende Erziehungsmittel (§ 66 Abs. 1 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) anzuwenden:
a) | bei positivem Verhalten des Schülers: | |||||||||
– | Ermutigung, | |||||||||
– | Anerkennung, | |||||||||
– | Lob, | |||||||||
– | Dank; | |||||||||
b) | bei einem Fehlverhalten des Schülers: | |||||||||
– | Aufforderung, | |||||||||
– | Zurechtweisung, | |||||||||
– | Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, | |||||||||
– | beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, | |||||||||
– | Verwarnung. |
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998 und das Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.
Die Schulkonferenz kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung für die Schule erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Die Bestimmungen der Schulordnung gelten sinngemäß für das Schülerheim, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Die Räume des Schülerheimes und deren Einrichtungen sind von den Schülern stets in Ordnung zu halten. In Sanitärräumen ist besonders auf Reinlichkeit und Hygiene zu achten.
Die Mitnahme und Verwendung privater Geräte, wie Ton- und Bildträger oder Heizgeräte, in das Schülerheim ist den Schülern nur mit Zustimmung des Heimleiters gestattet.
Der Schülerheimbeitrag ist vom Schüler bzw. dessen Unterhaltsverpflichteten zu den von der Schulbehörde festgesetzten Terminen zu entrichten. Bei Säumnis ist die Bezahlung vom Heimleiter unter Setzung einer angemessenen Frist einzumahnen.
(1) Ausgang und Urlaub werden dem Schüler nur bei ordentlichem Verhalten und entsprechendem Lernerfolg gewährt.
(2) Um jeden Ausgang und Urlaub, der sich über den Heimbereich hinaus erstreckt, hat der Schüler beim Heimleiter bzw. diensthabenden Erzieher anzusuchen. Das Verlassen des Schul- und Heimbereiches und die Rückkehr sind dem diensthabenden Erzieher zu melden; verspätetes Eintreffen ist zu rechtfertigen.
(3) Wenn sich ein nicht eigenberechtigter Schüler nicht zu seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten, sondern zu anderen Verwandten oder zu Bekannten über Nacht beurlauben lässt, so haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten hiezu ihr schriftliches Einverständnis zu geben. Das gleiche gilt für Berg- und Schitouren, für Badeausflüge sowie für sonstige mit Gefahren verbundene sportliche Betätigungen.
(4) An welchen schulfreien Tagen die Schüler keine Aufnahme in das Schülerheim finden, hat der Heimleiter unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit ihrer Heimfahrmöglichkeit und Zufahrmöglichkeit zum Schülerheim zu bestimmen.
(1) Hinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des § 63 sinngemäß.
(2) Wird eine Verwarnung ausgesprochen, kann zusätzlich ein Ausgeh- bzw. Urlaubsverbot verhängt werden.
(1) Für jede Klasse sind von den Schülern dieser Klasse ein Klassensprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Klasse kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.
(1) Jeder Schüler einer Klasse ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Klassensprecher dem Klassenvorstand Namen von Schülern der betreffenden Klasse als Kandidaten für die Funktion des Klassensprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.
(1) Die Wahl ist mittels vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler den Familien- und Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anbringt.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde; | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte; | |||||||||
c) | der Name keines Kandidaten oder | |||||||||
d) | die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden. |
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
(1) Der Klassenvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu.
(1) Jedem Wähler ist vom Klassenvorstand ein Stimmzettel (§ 78 Abs. 1) zu übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten, nicht einzusehenden Tisch auszufüllen und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.
(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Klassenvorstand in einer Niederschrift durch Eintragen des Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.
(2) Im Anschluss daran hat der Klassenvorstand die Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu bestimmenden Schülern als Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt, alle anderen aber weniger, so entscheidet das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesem Falle das Los.
(1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen (§ 81 Abs. 2) zu unterfertigen.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluss bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.
Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Klassenvorstand in der Klasse anzuschlagen und im Klassenbuch zu vermerken.
(1) Für jede Schule sind von den Schülern dieser Schule ein Schulsprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Schulsprechers und seines Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer (§ 76 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.
(3) Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher (Stellvertreter); die Wahl gemäß Abs. 1 und 2 hat daher zu entfallen.
(1) Jeder Klassensprecher ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten für die Funktion des Schulsprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler unter Angabe seiner Klassenzugehörigkeit als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.
Für die Wahl des Schulsprechers sind § 78 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, § 79 Abs. 2 und § 82 anzuwenden. § 78 Abs. 1, 3 lit. a und 4, § 79 Abs. 1, § 80, § 81 und § 83 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer tritt.
Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Schule anzuschlagen.
(1) Das Verlangen auf Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist schriftlich beim Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Abwahl Berechtigten (§ 76 Abs. 8 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) zu unterschreiben. Der Erstunterfertigte gilt als Vertreter des Verlangens.
(2) Der Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer hat das ihm überreichte Verlangen unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Vertreter des Verlangens umgehend zur Behebung mitzuteilen.
(1) Die Abwahl hat innerhalb von zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen auf Abwahl gestellt wurde, stattzufinden.
(2) Tag und Ort der Abwahl sind vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer spätestens eine Woche vorher durch Anschlag in der Klasse bzw. in der Schule kundzumachen.
(1) Die Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist mittels vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen. Diese haben die Frage: „Soll ...... (Familien- und Vorname) als .......sprecher (Stellvertreter) abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem daneben angebrachten Kreis, zu enthalten.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ angebrachten Kreise ein Kreuz oder ein sonstiges Zeichen oder an anderer Stelle ein solches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde; | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, dass aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte; | |||||||||
c) | überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde; | |||||||||
d) | die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde; | |||||||||
e) | aus den vom Abstimmenden angebrachten Zeichen nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte. |
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
(1) Für die Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers sind die §§ 79, 80, 81 Abs. 1 und 83 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. § 81 Abs. 2 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass als Wahlzeugen die beiden Erstunterfertigten des Verlangens berufen sind. Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen auf die Abwahl des Schulsprechers (seines Stellvertreters) tritt an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer.
(2) Der Klassensprecher bzw. Schulsprecher ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der zur Abwahl Berechtigten gemäß § 91 beschließt.
Die Wahlakten (Verlangen auf Abwahl, Kundmachung der Abwahl, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer in einem Umschlag unter Verschluss bis zum Ende des laufenden Schuljahres aufzubewahren und sodann zu vernichten.
Das Ergebnis der Abwahl ist nach Verkündung durch den Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Klasse bzw. in der Schule anzuschlagen. Die Abwahl des Klassensprechers ist überdies im Klassenbuch zu vermerken.
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1 bis 7 und, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in gleicher Weise für Privatschulen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 9. November 1993 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung), LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2012, außer Kraft.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Artikel 37, der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.
Die nachstehenden Anlagen zur landwirtschaftlichen Schulverordnung
A/1
A/2
A/3
B/1
B/1a
B/1b
B/2
B/3
B/3a
B/5
B/6
B/7
B/8
B/9
B/10
finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl. Nr. 70/2023.finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2023,.
Die nachstehenden Anlagen zur landwirtschaftlichen Schulverordnung
C/1
C/2
D
finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl. Nr. 56/2016.finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016,.
LEHRPLAN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSSCHULE, FACHRICHTUNG
LÄNDLICHES BETRIEBS- UND HAUSHALTSMANAGEMENT
I. Allgemeine Bildungsziele
Siehe Anlage A/1
II. Allgemeine didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1
III. Stundentafel
(Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände | 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe |
12 Wochen | 10 Wochen | 8 Wochen | |
Wochenstunden | |||
Religion | 2 | 2 | 2 |
Deutsch und Kommunikation | 2 – 3 | 2 | 1 |
Lebende Fremdsprache Englisch(1) | 1 | 1 | 1 |
Mathematik | 2 | 2 | 1 |
Politische Bildung | 2 | 2 | 1 |
Lebenskunde | 2 | 1 | 1 |
Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 |
Haushaltungskunde | 1 - 2 | 1 - 2 | 1 - 3 |
Ernährung | 1 - 2 | 1 - 2 | 2 - 3 |
Gartenbau | 1 - 2 | 1 - 2 | - |
Landwirtschaft | - | 1 - 2 | 2 - 3 |
Wirtschaftskunde | 2 | 2 | 2 |
Informatik-EDV(1) | 1 | 1 | 1 |
Schulautonome Stunden | 0 - 3 | 0 - 4 | 0 - 4 |
Summe | 23 | 23 | 23 |
Praktischer Unterricht | |||
Betriebs- und Haushaltsmanagement Kochen und Küchenführung Textilverarbeitung | 12 – 14 (1) | 12 – 14 (1) | 14 – 16 (1) |
Schulautonome Stunden | 0 - 2 | 0 - 2 | 0 - 2 |
Gesamtwochenstundenzahl | 37 | 37 | 37 |
Unterricht in Kursform | Unterrichtsstunden | |||
| 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe | |
Lebenskunde (Erste-Hilfe-Kurs) | 20 | - | - | |
Landwirtschaft (Melk- und Tierpflegekurs) | 30 | - | - | |
Traktorführerkurs/Theorie | - | 60 (2) | - | |
Praktischer Unterricht | ||||
Gartenbau (Gartenarbeitskurs) | 10 (1) | 10 (1) | - | |
Landwirtschaft (Melk- und Tierpflegekurs) (Geflügelhaltungskurs) | 35 (1) | 6 (1) |
| |
Traktorführerkurs/ praktischer Unterricht | - | 4 Stunden Fahrunterricht je Schüler | ||
Freigegenstand Schulautonome Stunden | 0 - 2 | 0 - 2 | 0 - 2 | |
1. | Unterricht in Schülergruppen | |||||||||
2. | max. neun Unterrichtstage inkl. eines Prüfungstages Förderunterricht: 10 Unterrichtsstunden je Schulstufe |
IIIa. Ersatzstundentafel gem. § 4a Abs. 4
(Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände | 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe |
12 Wochen | 10 Wochen | 8 Wochen | |
Wochenstunden | |||
Religion | 2 | 2 | 2 |
Deutsch und Kommunikation | 3 | 2 | 1 |
Lebende Fremdsprache Englisch(1) | 1 | 1 | 1 |
Mathematik | 2 | 2 | 1 |
Politische Bildung | 2 | 2 | 1 |
Lebenskunde | 2 | 1 | 1 |
Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 |
Haushaltungskunde | 2 | 2 | 3 |
Ernährung | 2 | 2 | 4 |
Gartenbau | 2 | 2 | - |
Landwirtschaft | - | 2 | 2 |
Wirtschaftskunde | 2 | 2 | 2 |
Informatik-EDV(1) | 1 | 1 | 1 |
Summe | 23 | 23 | 23 |
Praktischer Unterricht | |||
Betriebs- und Haushaltsmanagement Kochen und Küchenführung Textilverarbeitung | 14 (1) | 14 (1) | 16 (1) |
Gesamtwochenstundenzahl | 37 | 37 | 37 |
Unterricht in Kursform | Unterrichtsstunden | |||
| 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe | |
Lebenskunde (Erste-Hilfe-Kurs) | 20 | - | - | |
Landwirtschaft (Melk- und Tierpflegekurs) | 30 | - | - | |
Traktorführerkurs/Theorie | - | 60 (2) | - | |
Praktischer Unterricht | ||||
Gartenbau (Gartenarbeitskurs) | 10 (1) | 10 (1) | - | |
Landwirtschaft (Melk- und Tierpflegekurs) (Geflügelhaltungskurs) | 35 | 6 (1) | - | |
Traktorführerkurs/praktischer Unterricht | - | 4 Stunden Fahrunterricht je Schüler | ||
1. | Unterricht in Schülergruppen, wobei die Wochenstunden von bis zu drei Wochen in Wochenkursen zusammengefasst werden können. | |||||||||
2. | max. neun Unterrichtstage inkl. eines Prüfungstages |
IV. Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen sowie didaktische Grundsätze.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A/1.
Englisch
Siehe Anlage A/1.
Mathematik
Siehe Anlage A/1.
Politische Bildung
Siehe Anlage A/1.
Lebenskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Bewusstmachung wichtiger Lebensprobleme und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten; Erziehung zu sicherem Auftreten in der Öffentlichkeit, zu einer gesunden Lebensführung und zu sozialem Verhalten; Befähigung zur Ersten Hilfe bei Unfällen und zu richtigem Verhalten bei Erkrankungen; Vertrautmachen mit den wichtigsten Maßnahmen der Kinderpflege.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Umgangsformen: Ordnung in der Gemeinschaft; Benehmen bei Tisch; | ||||||||||
Umgang mit den Mitmenschen; Benehmen in der Öffentlichkeit; | ||||||||||
gepflegte Erscheinung; Feste und Feiern. | ||||||||||
Gesundheitslehre: Richtige Körperpflege; gesunde Lebensweise. | ||||||||||
Erste-Hilfe-Kurs: Verhalten bei Verletzungen, Vergiftungen, Ohnmacht, Hitzschlag und Erfrierungen; Wundversorgung; Transport von Verletzten. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Gesundheitslehre: Erscheinung und Ursachen häufiger Krankheiten; Verhalten bei Krankheiten; Hausapotheke. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Werden des Kindes; Ernährung, Pflege und Erziehung des Kindes; wichtige Kinderkrankheiten; staatliche Maßnahmen für Mutter und Kind. |
Didaktische Grundsätze
Die Möglichkeiten des Gelegenheitsunterrichtes sind besonders auszunützen.
Die “Erste Hilfe” ist zu üben.
Bewegung und Sport
Siehe Anlage A/1.
Haushaltungskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die zur rationellen Führung eines Haushaltes erforderlich sind; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln; Weckung und Förderung des Sinnes für Ess- und Wohnkultur.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Hausarbeit: Arbeitsbekleidung; Reinigungs- und Pflegemittel; Haushaltsmaschinen und -geräte; Reparaturen; Unfallverhütung; Pflege des Heimes; Pflege von Wäsche und Bekleidung. | ||||||||||
Tischdecken und Servieren im Haushalt: Tischzubehör; Tischdecken; Servieren von Speisen und Getränken. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Wohnhaus und Wohnungseinrichtung: Raumanordnung; wichtige Grundsätze für die Einrichtung. |
3. | Schulstufe | |||||||||
Haushaltsführung: Arbeitsplanung; Konsum- und Investitionsplanung; Geldgebarung. |
Didaktische Grundsätze
Auf die Möglichkeit der Arbeitserleichterung und Arbeitsvereinfachung sowie auf die Unfallverhütung im Haushalt ist besonders hinzuweisen.
Ernährung
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Zusammenstellung einer gesunden Ernährung unter Berücksichtigung einer rationellen Vorratshaltung erforderlich sind; Erziehung zu wirtschaftlichem Denken im Zusammenhang mit Einkauf und Konservierung von Lebensmitteln.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Ernährungslehre: Grundlagen der Ernährung; Nährstoffe; | ||||||||||
Nahrungsbegleitstoffe; Verwertung der Nährstoffe; Energiebedarf. | ||||||||||
Kochlehre: Behandlung von Lebensmitteln; Garmachungsmethoden; | ||||||||||
Grundmaße und Grundmengen; Grundrezepte der Teigwaren; Speiseplanung und Lebensmittelbeschaffung. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Lebensmittelkunde: Nahrungsmittel; Getränke und Genussmittel; Verbraucherschutz. | ||||||||||
Kochlehre: Kostformen; Erstellen von Wochenspeiseplänen. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Vorratswirtschaft: Ursachen für das Verderben von Nahrungsmitteln; Konservierungsarbeiten; Wirtschaftlichkeit der Konservierung im Haushalt. |
Didaktische Grundsätze
Auf die Folgen einer falschen Ernährung ist in passendem Zusammenhang jeweils hinzuweisen.
Gartenbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Grundkenntnisse über den bäuerlichen Gartenbau; Weckung und Förderung des Verständnisses für die Verschönerung des Hauses und des Ortsbildes durch gärtnerische Gestaltung; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Hausgarten: Aufgaben; Einfriedung, Einteilung. | ||||||||||
Grundlagen des Gartenbaues: Boden; Aufbau und wichtige Lebensvorgänge der Pflanze; Pflanzenernährung; Fruchtfolge. | ||||||||||
Gartenarbeit: Gartengeräte; Bodenbearbeitung; Düngemittel und ihre Anwendung; Saat und Pflanzung, Pflege, Wildkraut und Pflanzenschutz, Ernte, Lagerung. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Kultur wichtiger Gemüse- und Beerenobstarten, Blumen und Ziersträucher; Wohngarten; Ortsbild-Verschönerung. |
Didaktische Grundsätze
Auf die Unfallverhütung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ist hinzuweisen.
Landwirtschaft
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung eines Überblickes über die Pflanzen- und Tierproduktion im landwirtschaftlichen Betrieb und von Grundkenntnissen der Funktionen des Traktors; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
1. | Schulstufe | |||||||||
Melk- und Tierpflegekurs: Haltung und Fütterung von Rindern und Schweinen; Hand- und Maschinmelken; Gewinnung von Qualitätsmilch; Milchverarbeitung. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Tierproduktion: Haltung und Fütterung von Geflügel. | ||||||||||
Traktorführerkurs: Theoretischer Lehrstoff, der zur Erwerbung der Lenkberechtigung der Klasse F erforderlich ist. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Pflanzenproduktion: Getreide-, Hackfrucht- und Futterbau; Futterkonservierung. |
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist möglichst praxisnah zu gestalten; auf die Unfallverhütung ist besonders hinzuweisen.
Wirtschaftskunde
Siehe Anlage A/1.
Informatik - EDV
Siehe Anlage A/1.
Praktischer Unterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, jene praktischen Tätigkeiten selbstständig und fachgemäß auszuführen, die für die künftige Berufsausübung besonders wichtig sind; Erziehung zu gewissenhafter, sorgfältiger und genauer Arbeit; Anleitung zu einer wirtschaftlichen, umweltbewussten und unfallfreien Arbeitsweise.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Betriebs- und Haushaltsmanagement | ||||||||||
Handhaben und Pflegen von Geräten und Maschinen für die Hauspflege; | ||||||||||
Pflege-, Reinigungs- und kleine Reparaturarbeiten im Haus; Handhaben und Pflegen von Geräten und Maschinen zur Wäsche- und Kleiderpflege; | ||||||||||
Pflege und Reinigung von Wäsche, Kleidern und Schuhen. Tischdecken und Servieren im Haushalt; Pflege von Kranken im Haus. | ||||||||||
Kochen und Küchenführung | ||||||||||
Handhaben und Pflegen von Geräten und Maschinen in der Küche; Pflege der Küchenmöbel; Zubereiten einfacher und feiner Speisen nach den Grundsätzen einer gesunden Ernährung; Herstellen von Schnellgerichten; Verwerten von Resten. | ||||||||||
Anrichten und Garnieren von Speisen im Haushalt. | ||||||||||
Haltbarmachen von Gemüse und Obst. | ||||||||||
Textilverarbeitung | ||||||||||
Handhaben und Pflegen der Nähmaschine; Üben verschiedener Nähte; Ausbessern von Wäsche und Kleidern; Nähen von Wäsche und von Kleidungsstücken für Arbeit, Freizeit, festliche Anlässe und für Kinder; Gewinnen von Schnitten. | ||||||||||
Stricken, Sticken, Herstellen einfacher Werkstücke zum Schmuck der Wohnung. | ||||||||||
Gartenbau | ||||||||||
Gartenarbeitskurs: Handhaben und Pflegen von Gartengeräten; Durchführung wichtiger, jahreszeitlich bedingter Kulturmaßnahmen im Hausgarten. | ||||||||||
Landwirtschaft | ||||||||||
Melk- und Tierpflegekurs: Füttern und Pflegen von Rindern und Schweinen; Hand- und Maschinmelken; Instandhalten der Melkmaschine; Milchbehandlung. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Betriebs- und Haushaltsmanagement | ||||||||||
Festigung des Lehrstoffes der 1. Schulstufe. | ||||||||||
Kochen und Küchenführung | ||||||||||
Festigung des Lehrstoffes der 1. Schulstufe. | ||||||||||
Kochen: Herstellen von Speisen für Kinder und Kranke. | ||||||||||
Vorratshaltung: Handhabung und Pflege von Maschinen und Geräten zur Nahrungsmittelkonservierung; Haltbarmachen von Nahrungsmitteln und fertigen Speisen. | ||||||||||
Textilverarbeitung | ||||||||||
Festigung des Lehrstoffes der 1. Schulstufe. | ||||||||||
Gartenbau | ||||||||||
Gartenarbeitskurs: Durchführung wichtiger, jahreszeitlich bedingter Kulturmaßnahmen im Hausgarten. | ||||||||||
Landwirtschaft | ||||||||||
Geflügelhaltungskurs: Füttern, Pflegen und Schlachten von Geflügel. | ||||||||||
Traktorführerkurs: Praktischer Lehrstoff, der zur Erwerbung der Lenkberechtigung der Klasse F erforderlich ist. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Betriebs- und Haushaltsmanagement | ||||||||||
Siehe 2. Schulstufe | ||||||||||
Kochen und Küchenführung | ||||||||||
Siehe 2. Schulstufe | ||||||||||
Textilverarbeitung | ||||||||||
Siehe 2. Schulstufe |
Didaktische Grundsätze
Am Beginn des Unterrichts ist eine Arbeitsbesprechung abzuhalten. Die Ergebnisse der Arbeit sind zu überprüfen und zu beurteilen. Der Unterricht hat auf moderne Arbeitsmethoden und Arbeitsbehelfe Bedacht zu nehmen. Auf den Umweltschutz und die Unfallverhütung ist besonders hinzuweisen.
LEHRPLAN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSSCHULE,
FACHRICHTUNG GARTENBAU
I. Allgemeine Bildungsziele
Siehe Anlage A/1
II. Allgemeine didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1
III. Stundentafel
(Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände | 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe |
12 Wochen | 10 Wochen | 8 Wochen | |
Wochenstunden | |||
Religion | 2 | 2 | 2 |
Deutsch und Kommunikation | 2 | 2 | 1 |
Lebende Fremdsprache Englisch(1) | 1 | 1 | 1 |
Mathematik | 2 - 3 | 2 - 3 | - |
Politische Bildung | 2 | 1 | 1 |
Lebenskunde | 1 | 1 | - |
Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 |
Grundlagen der Gemüseproduktion | 4 - 5 | - | - |
Pflanzenkunde | 4 - 5 | - | - |
Planzenschutz | - | 2 - 3 | 1 |
Gemüseproduktion | - | 2 | 2 |
Zierpflanzenproduktion | 2 | 2 - 3 | 2 |
Floristik | - | 2 | 1 |
Baumschulwesen | 1 | 2 | 2 |
Landschaftsgärtnerei | - | 2 | 1 |
Technik in der Gemüseproduktion | 1 | 2 | 2 |
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen | - | - | 2 - 3 |
Verkaufskunde | - | 1 | 2 |
Informatik-EDV(1) | 1 | 1 | 1 |
Alternative Pflichtgegenstände | |||
Gegenstandsgruppe Zierpflanzenproduktion/Floristik | - | - | 4 - 6 |
Gegenstandsgruppe Baumschulwesen/Landschaftsgärtnerei | - | - | 4 - 6 |
Schulautonome Stunden | 0 - 3 | 0 - 3 | 0 - 3 |
Summe | 28 | 30 | 31 |
Praktischer Unterricht (1, 2) | |||
Grundlagen der Gemüseproduktion | 6 - 7 | - | - |
Pflanzenkunde | 2 | 1 | 1 |
Gemüseproduktion | 1 - 2 | - | - |
Floristik | - | 1 - 2 | - |
Verkaufskunde | - | 1 | - |
Pflanzenschutz | - | 1 | - |
Alternative Pflichtgegenstände | |||
Gegenstandsgruppe Zierpflanzenproduktion/Floristik | - | - | 4 - 5 |
Gegenstandsgruppe Baumschulwesen/Landschaftsgärtnerei | - | - | 4 - 5 |
Schulautonome Stunden | 0 - 1 | 0 - 1 | 0 - 1 |
Gesamtwochenstundenzahl | 37 | 37 | 37 |
Unterricht in Kursform | Unterrichtsstunden | ||
| 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe |
Lebenskunde (Erste-Hilfe-Kurs) | 20 (2) | - | - |
Freigegenstand Schulautonome Stunden | 0 - 2 | 0 - 2 | 0 - 2 |
1. | Unterricht in Schülergruppen, wobei die Wochenstunden von bis zu vier Wochen in Blockform zusammengefasst werden können. Die Unterrichtsstunden sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten zu verteilen. | |||||||||
2. | Zu Lasen der praktischen Unterrichtsstunden | |||||||||
Je Schulstufe 30 Unterrichtsstunden, Unterricht durch zwei Lehrer. |
IIIa. Ersatzstundentafel gem. § 4a Abs. 4
(Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände | 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe |
12 Wochen | 10 Wochen | 8 Wochen | |
Wochenstunden | |||
Religion | 2 | 2 | 2 |
Deutsch und Kommunikation | 2 | 2 | 1 |
Lebende Fremdsprache Englisch(1) | 1 | 1 | 1 |
Mathematik | 3 | 3 | - |
Politische Bildung | 2 | 1 | 1 |
Lebenskunde | 1 | 1 | - |
Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 |
Grundlagen der Gemüseproduktion | 5 | - | - |
Pflanzenkunde | 5 | - | - |
Planzenschutz | - | 3 | 1 |
Gemüseproduktion | - | 2 | 2 |
Zierpflanzenproduktion | 2 | 3 | 2 |
Floristik | - | 2 | 1 |
Baumschulwesen | 1 | 2 | 2 |
Landschaftsgärtnerei | - | 2 | 1 |
Technik in der Gemüseproduktion | 1 | 2 | 2 |
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen | - | - | 3 |
Verkaufskunde | - | 1 | 2 |
Informatik-EDV(1) | 1 | 1 | 2 |
Alternative Pflichtgegenstände | |||
Gegenstandsgruppe Zierpflanzenproduktion/Floristik | - | - | 6 |
Gegenstandsgruppe Baumschulwesen/Landschaftsgärtnerei | - | - | 6 |
Summe | 28 | 30 | 31 |
Praktischer Unterricht (1, 2) | |||
Grundlagen der Gemüseproduktion | 7 | - | - |
Pflanzenkunde | 2 | 1 | 1 |
Gemüseproduktion | 2 | - | - |
Floristik | - | 2 | - |
Verkaufskunde | - | 1 | - |
Pflanzenschutz | - | 1 | - |
Alternative Pflichtgegenstände | |||
Gegenstandsgruppe Zierpflanzenproduktion/Floristik | - | - | 5 |
Gegenstandsgruppe Baumschulwesen/Landschaftsgärtnerei | - | - | 5 |
Gesamtwochenstundenzahl | 37 | 37 | 37 |
Unterricht in Kursform | Unterrichtsstunden | ||
| 1. Schulstufe | 2. Schulstufe | 3. Schulstufe |
Lebenskunde (Erste-Hilfe-Kurs) | - | 20 (20) | - |
1. | Unterricht in Schülergruppen, wobei die Wochenstunden von bis zu vier Wochen in Blockform zusammengefasst werden können. Die Unterrichtsstunden sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten zu verteilen. | |||||||||
2. | Zu Lasten der praktischen Unterrichtsstunden. | |||||||||
Je Schulstufe 30 Unterrichtsstunden, Unterricht durch zwei Lehrer. |
IV. Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen sowie didaktische Grundsätze.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A/1.
Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe
Erweiterung des Wort- und Phrasenschatzes aus dem Alltags- und Berufsleben und die Befähigung, Situationen des beruflichen und privaten Alltags in der Fremdsprache zu bewältigen.
Lehrstoff
1. | bis 3. Schulstufe | |||||||||
Sprachnormen: Schreibweise und Bedeutung von Wörtern und Phrasen; | ||||||||||
Grammatikalische Grundstrukturen; Gebrauch von Wörterbüchern. | ||||||||||
Mündliche Kommunikation: Erweiterung des Wort- und Phrasenschatzes; | ||||||||||
Redeübungen; Gesprächsübungen; Freies Kommunizieren. | ||||||||||
Schriftliche Kommunikation: Konzeption, Gliederung, formale und inhaltliche Aspekte. | ||||||||||
Kreatives Schreiben: Behandlung von Themen aus dem Erlebnisbereich des Schülers; Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen. |
Didaktische Grundsätze
Es sind Themen aus dem Erlebnisbereich des Schülers, gesellschaftsrelevante und berufsspezifische Themen zu behandeln.
Mathematik
1. | und 2. Schulstufe | |||||||||
Siehe Anlage A/1, 1. bis 3. Schulstufe. |
Politische Bildung
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen über den Aufbau des Staates, die österreichische Verfassung und das österreichische Recht; Anleitung zum Verständnis für das Zustandekommen politischer Entscheidungsprozesse in einer pluralistischen Gesellschaft unter Berücksichtigung europäischer Dimensionen; Erziehung zu demokratischer Gesinnung und Bereitschaft zur Mitarbeit in der Gemeinschaft; Weckung und Förderung des Verständnisses für den Wert von Recht und Ordnung.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Staats- und Lebensformen der Gemeinschaft; Grundsätze der Bundesverfassung; Gemeinde; Gesetzgebung und Vollziehung der Länder und des Bundes; Kontrolleinrichtungen; Umfassende Landesverteidigung. | ||||||||||
Interessenvertretungen: Landwirtschaftskammern, Landarbeiterkammern, sonstige wichtige Interessenvertretungen, Sozialpartnerschaft. | ||||||||||
2. | Schulstufe |
Politik: Aktuelle Tagespolitik und ihr Einfluss auf die Gesellschaft; Internationale Gemeinschaften; die Stellung Österreichs und Möglichkeiten der Mitbestimmung;
3. | Schulstufe | |||||||||
Recht: Für das Berufsleben wichtige Rechtsbestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Arbeits- und Sozialrechtes. | ||||||||||
Gerichtsbarkeit: Wichtige Gerichte und Rechtseinrichtungen. |
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht über “Politik” soll unter Zuhilfenahme aktueller Informationsmittel an politische Ereignisse anknüpfen. Einrichtungen des Rechtsstaates sollen im Rahmen von Lehrausgängen kennengelernt werden.
Lebenskunde
1. | und 2. Schulstufe siehe Anlage A/1, 1. Schulstufe. |
Bewegung und Sport
Siehe Anlage A/1.
Grundlagen des Gartenbaues
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen der naturkundlichen Grundlagen der Pflanzenerzeugung; Weckung und Förderung des Verständnisses für die Notwendigkeit der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Chemie: Grundbegriffe; wichtige anorganische und organische Verbindungen. | ||||||||||
Wetter- und Klimakunde: Grundbegriffe; Einfluss von Klimafaktoren auf die Pflanze; Wettervorhersage; Witterungsschäden und deren Verhütung; Gewächshausklima. | ||||||||||
Bodenkunde: Entstehung, Bestandteile, Eigenschaften, Einteilung, Bewertung, Verbesserung und Bearbeitung des Bodens; Gärtnerische Erden und Substrate, Einheitserde, Bodenschutz. | ||||||||||
Düngungslehre: Pflanzennährstoffe; Ertragsgesetze; | ||||||||||
Wirtschaftsdünger; Mineraldünger; Bemessung der Düngergaben; | ||||||||||
Düngungstechnik; Hydrokultur. |
Didaktische Grundsätze
Auf den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Einsatz von Düngern ist besonders hinzuweisen.
Pflanzenkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen der Botanik.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Bau und Leben der Pflanzen: Anatomie und Morphologie, Physiologie, Systematik- und Vererbungslehre. |
Didaktische Grundsätze
Auf Veranschaulichung ist besonders Wert zu legen.
Pflanzenschutz
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung wichtiger Kenntnisse des Pflanzenschutzes im Gartenbaubetrieb. Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
2. | Schulstufe | |||||||||
Wichtige Krankheiten und Schädlinge im Gartenbau; Bedeutung, Methoden und Gefahren des Pflanzenschutzes. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Spezielle Krankheiten und Schädlinge auf gärtnerischen Kulturpflanzen; Schadbilder und Bekämpfungsmaßnahmen. |
Didaktische Grundsätze
Auf die Unfallverhütung und den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist besonders hinzuweisen.
Gemüseproduktion
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen der Anzucht, Pflege und Vermarktung der wichtigsten Gemüsearten; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
2. | Schulstufe | |||||||||
Grundlagen der Gemüseproduktion; Klima und Boden, Vermarktungsarten, Fruchtfolge, Folieneinsatz, Alternative Kulturführung, Anbaupläne, Qualitätsklassengesetz. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Kultur, Ernte, Lagerung und Vermarktung von Gemüsearten; Gewürz- und Heilkräuter. |
Didaktische Grundsätze
Auf die Besonderheiten der Produktionsgebiete und die Arten der Vermarktung ist hinzuweisen. Besonders hervorzuheben sind die Sortierungsvorschriften und das Qualitätsklassengesetz. Kenntnisse über den biologischen Pflanzenschutz sind zu vermitteln.
Zierpflanzenproduktion
Bildungs- und Lehraufgabe
Ergänzend zur Praxis, Erweiterung und Vertiefung der gärtnerischen Kulturführung.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Grundlagen der Zierpflanzenproduktion: Vermehrungsarten, Kulturfaktoren, Produktionsrichtungen. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Aktuelle Kulturverfahren der Beet- und Balkonpflanzen: Ein- und zweijährige Pflanzen, Verwendung und Marktsituation. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Marktsituation und Wachstumsbedingungen der Zierpflanzen: blühende Topfpflanzen, Grünpflanzen, Schnittstauden, Zwiebel- und Knollengewächse. |
Didaktische Grundsätze
Auf den Kulturverlauf der Zierpflanzen und Schnittblumen sowie auf die Marktsituation ist besonders einzugehen. Neue Kulturverfahren und Pflanzenneuheiten sind zu erläutern. Auf die grundlegenden Kulturdaten ist besonders Wert zu legen. Teamarbeit und fächerübergreifender Unterricht sind zu fördern.
Floristik
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Grundkenntnisse für die Floristik; Förderung der Freude an schöner Gestaltung.
Lehrstoff
2. | Schulstufe | |||||||||
Pflanzen- und Behelfsmaterial für die Floristik; Naturhafte Gestaltung, Gestaltung im Raum; Brauchtums-, Frühlings-, Ernte- und Adventfloristik. |
3. | Schulstufe | |||||||||
Kalkulation, Verkaufsgespräch |
Didaktische Grundsätze
Auf praxisbezogene Darstellung ist besonderer Wert zu legen.
Baumschulwesen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen der Anzucht, Pflege und Vermarktung wichtiger Gehölze; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Vermehrung, Schnitt und Pflege von Obstgehölzen und Beerensträuchern. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Voraussetzungen für die Errichtung einer Baumschule; Kultureinrichtungen; Kulturmethoden. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Vermehrung, Schnitt und Pflege von Stauden und Ziergehölzen. |
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist durch Lehrausgänge zu ergänzen.
Landschaftsgärtnerei
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der auf die Gestaltung von Gartenanlagen und Friedhöfen erforderlichen Grundkenntnisse; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
2. | Schulstufe | |||||||||
Wichtige Gestaltungsgrundsätze; Gestaltungselemente für den Landschaftsgärtner; Anlage von Gärten. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Planungsgrundsätze im Wege- und Treppenbau; Verwendungsmöglichkeiten verschiedener Materialien in der Landschaftsgärtnerei; Grundlagen der Vermessung und Grundlagen der Friedhofs- und Grabgestaltung. |
Didaktische Grundsätze
Auf Veranschaulichung ist besonderer Wert zu legen. Der Unterricht ist durch Lehrausgänge zu ergänzen.
Technik im Gartenbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen der technischen Einrichtungen im Gartenbau; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Gärtnerische Handwerkzeuge, Maschinen und Geräte für den Gartenbau. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Grundlagen der Gewächshaustechnik. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Gewächshaus- und Steuerungstechnik; inner- und außerbetrieblicher Transport. |
Didaktische Grundsätze
Die Kenntnisse des Unterrichtes sind im Rahmen des praktischen Unterrichtes zur Anwendung zu bringen und durch Lehrausgänge anschaulich und verständlich zu machen. Dem Unfallschutz und der Unfallverhütung ist besonderes Augenmerk zu schenken.
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die zum Verständnis der wirtschaftlichen Vorgänge im Gartenbaubetrieb und zu dessen rationeller Einrichtung und erfolgreichen Führung erforderlich sind; Anleitung zu kaufmännischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
3. | Schulstufe | |||||||||
Einführung in die Buchführung und Kostenrechnung in Gartenbaubetrieben, Aufgaben der Betriebsführung; Steuern und Versicherungen |
Didaktische Grundsätze
Die Betriebswirtschaft muss fächerübergreifend und in Übereinstimmung mit allen Fachgegenständen angewendet werden. Die gesetzliche Grundlage im Rahmen der Buchführungspflicht der Gärtner ist dem Schüler zu vermitteln.
Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen über den Verkauf gärtnerischer Erzeugnisse; Anleitung zum richtigen Umgang mit Kunden.
Lehrstoff
2. | Schulstufe | |||||||||
Aufgaben: Aussehen und Auftreten des Verkäufers; Kundentypen; Grundlagen des Marketing, Verkaufsgespräch. | ||||||||||
3. | Schulstufe | |||||||||
Warenpräsentation und Warenpflege; Zusatzverkauf; Reklamationen. |
Didaktische Grundsätze
Das Verkaufsgespräch ist zu üben. Auf die laufende Weiterentwicklung im Bereich Verkauf ist besonders Bedacht zu nehmen.
Informatik - EDV
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schüler sollen einen Überblick über den Aufbau und die Funktion von EDV-Anlagen (Hardware, Software) erhalten und mit der Gerätebedienung vertraut gemacht werden. Weiters sind Einsatz, Bedeutung und praktische Anwendung zu vermitteln. Die Schüler sollen Programme verwenden und einfache Aufgaben aus der Berufspraxis mit Hilfe der EDV lösen können.
1. | Schulstufe | |||||||||
Handhabung von Personalcomputern, Hardware-Grundlagen, Erstellen von einfachen Schriftstücken mit Hilfe von Standard-Software. | ||||||||||
2. | und 3. Schulstufe | |||||||||
Erstellen von Schriftstücken beruflicher Art mit Hilfe von Standard-Software. |
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im gärtnerischen Bereich. Theoretische Unterweisungen sind nach Möglichkeit gleich an den Geräten zu veranschaulichen, der Lehrstoff ist durch das Sehen und das selbstständige Nachvollziehen zu erlernen und zu festigen. Im Informatikunterricht ist eine fächerübergreifende Anwendung anzustreben. Es ist daher eine Koordination mit den gärtnerischen Fachgegenständen herzustellen. Selbstständiges Arbeiten mit dem Computer soll erlernt werden.
3. Schulstufe
Alternative Pflichtgegenstände
Gegenstandsgruppe
Zierpflanzenproduktion/Floristik
Bildungs- und Lehraufgaben
Ergänzend zur Praxis, Erweiterung und Vertiefung spezieller Kenntnisse in Zierpflanzenproduktion und Floristik; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Zierpflanzenproduktion
Aktuelle Kulturverfahren von Schnittblumen und Topfpflanzen:
Steuerung und Vermarktung von blühenden Zimmerpflanzen, Grünpflanzen, Schnittblumen, Schnittgrün und Sonderkulturen.
Floristik
Saisonale und anlassbezogene Floristik, Gefäßbepflanzungen, Bepflanzung von mobilen Gärten; Trauerfloristik, Hochzeitsfloristik.
Didaktische Grundsätze
Auf die Bedeutung und Möglichkeit der Spezialisierung ist besonders einzugehen. Auf neueste Kulturverfahren und -methoden ist besonders Bedacht zu nehmen.
Durch Anschauung und Üben ist Stilsicherheit in themengerechter Form und Farbgestaltung anzustreben. Das Verständnis für die floristische Gestaltung ist gezielt zu fördern. Der Unterricht ist durch Lehrausgänge zu ergänzen.
Gegenstandsgruppe
Baumschulwesen/Landschaftsgärtnerei
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung spezieller Kenntnisse im Baumschulwesen und Landschaftsgärtnerei; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Baumschulwesen
Vermehrung, Anzucht und Kulturverfahren von speziellen Baumschulpflanzen, Qualitäts- und Gütebestimmungen, Angebots- und Vermarktungsformen von Stauden und Gehölzen.
Landschaftsgärtnerei
Wege- und Treppenbau; Verwendungsmöglichkeiten verschiedener Materialien in der Landschaftsgärtnerei, Vermessungstechnik, Friedhofs- und Grabgestaltung.
Didaktische Grundsätze
Auf Veranschaulichung ist besonderer Wert zu legen. Der Unterricht ist durch Lehrausgänge zu ergänzen.
Praktischer Unterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, jene praktischen Tätigkeiten selbstständig und fachgemäß auszuführen, die für die künftige Berufsausübung besonders wichtig sind; Erziehung zu gewissenhafter, sorgfältiger und genauer Arbeit; Anleitung zu einer wirtschaftlichen, umweltbewussten und unfallfreien Arbeitsweise.
Lehrstoff
1. | Schulstufe | |||||||||
Grundlagen des Gartenbaues | ||||||||||
Bodenprobe und Analyse; Bodenbestimmung; Herstellen von gärtnerischen Erden; Kompostierung. | ||||||||||
Technik im Gartenbau | ||||||||||
Pflege, Wartung und Einsatz von Maschinen und Geräten für den Gartenbau. | ||||||||||
Zierpflanzenproduktion | ||||||||||
Durchführen wichtiger Arbeiten im Zierpflanzenbau. | ||||||||||
Baumschulwesen | ||||||||||
Durchführen wichtiger Baumschularbeiten. | ||||||||||
Pflanzenkunde | ||||||||||
Erkennen von Pflanzen und Gehölzen. | ||||||||||
2. | Schulstufe | |||||||||
Pflanzenkunde | ||||||||||
Erkennen von Pflanzen und Gehölzen. | ||||||||||
Floristik | ||||||||||
Herstellen von Blumenarrangements und Gebinden; Vorbereiten von Zierpflanzen für den Verkauf. | ||||||||||
Verkaufskunde | ||||||||||
Üben des Verkaufsgespräches mit Videotraining. | ||||||||||
Pflanzenschutz | ||||||||||
Erkennen von parasitären und nichtparasitären Schäden an Pflanzen; Herstellen von Pflanzenschutzmittel-Mischungen; Umgang und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln. |
Erste Hilfe in Kursform
3. | Schulstufe | |||||||||
Pflanzenkunde | ||||||||||
Erkennen von Pflanzen und Gehölzen. | ||||||||||
Alternative Pflichtgegenstände | ||||||||||
Gegenstandsgruppe | ||||||||||
Zierpflanzenproduktion/Floristik | ||||||||||
Zierpflanzenproduktion |
Lehrstoff
Durchführung spezieller Arbeiten an Zierpflanzen unter Berücksichtigung aktueller Kulturverfahren.
Floristik
Anlassbezogene und saisonale Bepflanzung für den Innenraum und für das Freiland; Trauerfloristik, Hochzeitsfloristik.
Gegenstandsgruppe
Baumschulwesen/Landschaftsgärtnerei
Baumschulwesen
Durchführung spezieller Arbeiten an Stauden und Gehölzen unter Berücksichtigung aktueller Kulturverfahren.
Landschaftsgärtnerei
Vermessungsübungen, wichtige Arbeiten in der Garten- und Friedhofsgestaltung.
Didaktische Grundsätze
Am Beginn des Unterrichtes ist eine Arbeitsbesprechung abzuhalten. Die Ergebnisse der Arbeit sind zu überprüfen und zu beurteilen. Der Unterricht hat auf zeitgerechte Arbeitsmethoden und Arbeitsbehelfe Bedacht zu nehmen. Auf den Umweltschutz und die Unfallverhütung ist besonders hinzuweisen.
LEHRPLAN DER FACHSCHULE
FÜR ERWACHSENE,
FACHRICHTUNG LANDWIRTSCHAFT
I. Allgemeines
Mit dem Abschluss der Fachschule für Erwachsene nach diesem Lehrplan ist die landwirtschaftliche Grundausbildung abgeschlossen.
II. Allgemeine Bildungsziele
Die Fachschule hat die Aufgabe
a) | die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbstständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die vielfältigen Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen; | |||||||||
b) | die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und | |||||||||
c) | die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen. Die Fachschule für Erwachsene hat darüber hinaus noch die Aufgabe, den Schülern nach Abschluss einer außerlandwirtschaftlichen Ausbildung das Erreichen der Bildungsziele der Landwirtschaftlichen Fachschule in geeigneter pädagogischer und organisatorischer Form zu ermöglichen. |
Der Lehrplan ist auf die in den Einstiegsvoraussetzungen festgeschriebenen Vorkenntnisse der Schüler abzustimmen. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung sind den Schülern besonders die Zusammenhänge und die Wichtigkeit der nachhaltigen, naturgerechten Landbewirtschaftung bewusst zu machen.
III. Allgemeine didaktische Grundsätze
Die Schüler sind unter Bedachtnahme auf ihre unterschiedliche Vorbildung und Leistungsfähigkeit in die Arbeitsweise einer berufsbildenden Schule einzuführen und zu verantwortungsbewusstem Verhalten in einer Gemeinschaft zu erziehen.
Bei allen Schülern sind die seelischen, geistigen und körperlichen Anlagen, die Vorbildung, die Milieuverhältnisse und die altersmäßigen Interessen soweit wie möglich zu berücksichtigen, um die Lernmotivation zu fördern.
Der Unterricht hat von der Erlebniswelt der Schüler auszugehen und ist berufs- und lebensnah zu gestalten. Auf eine angemessene Verknüpfung von Heimatverbundenheit und Weltaufgeschlossenheit, von Tradition und dem Willen zur Neugestaltung ist hinzuarbeiten. Die Einführung des Schülers in die fachliche Begriffswelt verlangt größtmögliche Anschaulichkeit. Zur Schaffung klarer Vorstellungen sind sorgfältig ausgewählte Unterrichtsmittel heranzuziehen. Der Unterricht ist durch Lehrausgänge und Lehrfahrten zu ergänzen. Im Unterricht ist die Selbsttätigkeit in den Vordergrund zu stellen und das Bildungsinteresse, die Selbstständigkeit, das Selbstvertrauen und das kritische Denken des Schülers zu fördern. Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist auf die Festigung des bereits erworbenen Bildungsgutes besonderer Wert zu legen. Durch Üben, Wiederholen und Anwenden ist der Bestand an grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu sichern. Leistungskontrollen sind einzubauen. Den Schülern sind die Zusammenhänge zwischen dem Lebensganzen und den einzelnen Unterrichtsgegenständen bewusst zu machen.
Wechselbeziehungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und zwischen Theorie und Praxis sind zu berücksichtigen.
Unvorhergesehene Ereignisse sind im Unterricht abweichend von der Lehrstoffverteilung zu behandeln.
Der praktische Unterricht ist so durchzuführen, dass jeder Schüler durch gezielte Arbeitsunterweisungen, durch Übungen grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwirbt. Zur besseren Konzentration kann der Lehrstoff in Bildungseinheiten gegliedert werden.
Der Einführung der erwachsenen Schüler in die Techniken des Lernens und Zeitmanagements ist besonderes Augenmerk zu schenken. Der organisatorische Rahmen des Unterrichtes kann, insbesondere bei der ganzjährigen Organisationsform im vertretbaren Ausmaß die zeitlichen Rahmenbedingungen der Schüler berücksichtigen.
Eine blockweise Vermittlung des Lehrstoffes eines Gegenstandes samt Beurteilung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes ist, soferne pädagogisch vertretbar, möglich.
Ebenso können für die Leistungsbeurteilung in der Organisationsform der Fachschule für Erwachsene spezielle zeitliche und organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden (zB Kolloquiumtage).
Der Lehrstoff des vorliegenden Lehrplanes versteht sich als Kernlehrstoff.
IV. Stundentafel
(Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände | Gesamtstundenzahl |
Lebensführung am Bauernhof | 20 - 25 |
Informatik/Schriftverkehr(1) | 55 - 65 |
Wirtschaft und Marketing | 15 - 20 |
Betriebswirtschaft und Marktlehre | 40 - 50 |
Biolandbau | 10 - 15 |
Direktvermarktung | 15 - 20 |
Förderungswesen und Standeskunde | 15 - 20 |
Pflanzenproduktion | 45 - 55 |
Nutztierhaltung | 45 - 55 |
Landtechnik und Baukunde | 35 - 45 |
Waldwirtschaft | 25 - 35 |
Obstbau | 10 - 15 |
Schulautonome Stunden | 0 - 40 |
Summe | 370 |
Praktischer Unterricht (2) | Gesamtstundenzahl |
Pflanzenproduktion | 16 - 24 |
Nutztierhaltung | 20 - 28 |
Landtechnik | 24 - 32 |
Waldwirtschaft | 24 - 32 |
Obstbau | 10 - 18 |
Hauswirtschaft und Kochen | 8 - 12 |
Schulautonome Stunden | 0 - 28 |
Summe | 130 |
Gesamtstundenzahl | 500 |
1. | 40 Unterrichtsstunden in Schülergruppen möglich. | |||||||||
2. | Unterricht in Schülergruppen. | |||||||||
3. | Unterricht in Blockform möglich zur Steigerung des Unterrichtsertrages bzw. aus organisatorischen Notwendigkeiten. |
IVa. Ersatzstundentafel gem. § 4a Abs. 4
(Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände | Gesamtstundenzahl |
Lebensführung am Bauernhof | 20 |
Informatik/Schriftverkehr(1) | 65 |
Wirtschaft und Marketing | 20 |
Betriebswirtschaft und Marktlehre | 45 |
Biolandbau | 15 |
Direktvermarktung | 20 |
Förderungswesen und Standeskunde | 15 |
Ernährung | 70 |
Haushaltsmanagement | 35 |
Gartenbau | 35 |
Landwirtschaft | 30 |
Summe | 370 |
Praktischer Unterricht (2) | Gesamtstundenzahl |
Haushaltsmanagement | 45 |
Kochen und Küchenführung | 45 |
Gartenbau | 20 |
Textilverarbeitung | 20 |
Summe | 130 |
Gesamtstundenzahl | 500 |
1. | 40 Unterrichtsstunden in Schülergruppen möglich. | |||||||||
2. | Unterricht in Schülergruppen. | |||||||||
3. | Unterricht in Blockform möglich zur Steigerung des Unterrichtsertrages bzw. aus organisatorischen Notwendigkeiten. |
V. Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff sowie didaktische Grundsätze.
Lebensführung am Bauernhof
Bildungs- und Lehraufgabe:
Bewusstmachung wichtiger Lebensprobleme und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten; Erziehen zu sicherem Auftreten in der Öffentlichkeit, zu einer verantwortungsbewussten gesunden Lebensführung und zu sozialem Verhalten; Schlüsselqualifikationen wie Selbsterkenntnis, Menschenkenntnis, Kommunikationsfähigkeit; Flexibilität, Kreativität u. a. sind zu erlernen und ständig zu üben.
Lehrstoff
Besonderheiten des bäuerlichen Familienbetriebes.
Zusammenhänge und Aufgaben des Lebensfeldes Bauernhof, bäuerliche Werte, Rollenbilder in der bäuerlichen Familie, Hofübergabe, partnerschaftliche Betriebsführung.
Kommunikation und Konfliktbewältigung:
Kommunikationstraining, Zusammenleben und Aufgabenbereiche der Generationen, Konflikte zwischen den Generationen, Möglichkeiten der Konfliktlösung.
Gesundheit am Bauernhof: Gesundheitsvorsorge, häufige berufsbedingte Erkrankungen, Freizeitgestaltung, bäuerliche Sozialversicherung, soziale Betriebshilfe, Unfallverhütung am Bauernhof, Hausapotheke.
Zeitmanagement: Arbeitsteilung, Auslagerung von Arbeiten,
Arbeitsplanung
Didaktische Grundsätze
Die Möglichkeiten des Gelegenheitsunterrichtes sind besonders auszunützen. Informationen der Massenmedien sind auszuwerten. Teilnehmerorientierte Unterrichtsmethoden sind bevorzugt anzuwenden, Konfliktlösungsmöglichkeiten anhand von praktischen Beispielen aufzeigen.
Informatik/Schriftverkehr
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundlagen der Datenverarbeitung; Aufgaben der Haushalts- und Betriebsführung sowie des Schriftverkehrs unter Anwendung aktueller Programme lösen; optische Gestaltung verarbeiteter Daten.
Lehrstoff
Grundlagen der Informatik: Grundlagen eines Textverarbeitungsprogrammes.
Textverarbeitung: Textgestaltung, Texte überarbeiten, Tabellen, Seriendruck, Internet und e-mail.
Tabellenkalkulationen
Einsatzmöglichkeiten und Anwendung landwirtschaftlicher Fachprogramme
Schriftverkehr für Beruf und Wirtschaft: Geschäftlicher Schriftverkehr, Zahlungsschriftverkehr, Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden.
Didaktische Grundsätze
Bei der Auswahl von Programmthemen ist auf die praktische Anwendbarkeit Bedacht zu nehmen.
Der Informatikunterricht soll die Basis für eine fächerübergreifende Anwendung bilden.
Wirtschaft und Marketing
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die zum Verständnis wichtiger Vorgänge und Zusammenhänge in den Bereichen Wirtschaft und Marketing erforderlich sind, wobei der Agrarmarkt und das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen besonders zu berücksichtigen sind. Anleitung zum Beobachten volkswirtschaftlicher Vorgänge und zu wirtschaftlichem Denken und Handeln.
Lehrstoff
Wirtschaftserfolg
Grundlagen des Marketing, Marketinginstrumente
Gütererzeugung: Produktion und Produktivität, Produktionsfaktoren; Betrieb und Unternehmen, Unternehmensformen.
Gütertausch: Geld und Geldgeschäfte, Handel und Verkehr, Markt und Preis, Agrarmarkt.
Genossenschaftswesen: Entwicklung, rechtliche Grundlagen, Arten von Genossenschaften.
Regionale Vermarktungseinrichtungen, Kooperationen, Kooperationsformen.
Didaktische Grundsätze
Informationen von Massenmedien sind auszuwerten. Das Marktgeschehen ist aus der Sicht des Produzenten und Konsumenten zu behandeln.
Betriebswirtschaft und Marktlehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen, die zum Verständnis der wirtschaftlichen Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb und zu dessen rationeller Einrichtung und erfolgreicher Führung erforderlich sind. Befähigung zur landwirtschaftlichen Buchführung; Anleitung zu kaufmännischem Denken und Handeln; Festigung der Bindung zum elterlichen Hof; die Kreativität im Hinblick auf Produktionsalternativen und unterschiedliche Vermarktungsformen ist zu fördern.
Die überbetriebliche Zusammenarbeit und andere Formen der Arbeitsteilung und Kostensenkung sind besonders zu berücksichtigen.
Lehrstoff
Leistungen und Kosten der Produktion: Betriebszweige, Produktionsverfahren; Leistungen; Arten und Gliederung der Kosten; Gesetzmäßigkeiten der Produktion.
Investitions- und Finanzierungsrechnung: Grundlagen der Finanzierung; kostengünstige Betriebsmittelbeschaffung; überbetriebliche Zusammenarbeit, Kooperationen, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit von Investitionen.
Betriebsplanung: Kalkulation bei Produktionsverfahren. Wichtige Steuern und Versicherungen.
Buchführung: Buchführung im landwirtschaftlichen Betrieb auf EDV-Basis;
Grundzüge der Bilanzlehre.
Didaktische Grundsätze
Die Querverbindungen zu den anderen Fachgegenständen sind herzustellen. Für die Buchführung, Kalkulation von Produktionsverfahren sind im Handel erhältliche Drucksorten bzw. EDV-Programme, für die Betriebserhebung und Betriebsplanung entsprechende Formulare bzw. EDV-Programme zu verwenden. Die Einkommenskombinationen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Biolandbau
Bildungs- und Lehraufgaben
Vermittlung der Prinzipien der biologischen Landwirtschaft; Förderung des Verständnisses für ökologische Zusammenhänge und nachhaltige Wirtschaftsweisen.
Lehrstoff
Entwicklung des Biolandbaues; Richtungen des Biolandbaues; Aktuelle Produktionsrichtlinien; Kontrollsystem im Biolandbau; Förderungen; Beispiele für erfolgreiche Kooperationen.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht hat sich an praktischen Beispielen zu orientieren, wobei besonderer Wert der Kreislaufwirtschaft am eigenen Betrieb zukommen sollte.
Direktvermarktung
Bildungs- und Lehraufgabe
Aufzeigen der Möglichkeiten des direkten Verkaufes bäuerlicher Erzeugnisse an den Konsumenten zur Einkommenssicherung; Vermittlung jener Kenntnisse, die für die landwirtschaftliche Herstellung und Vermarktung dieser Produkte erforderlich sind; Aufzeigen der Möglichkeiten des bäuerlichen Fremdenverkehrs; Förderung des Qualitätsbewusstseins; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken.
Lehrstoff
Grundsätze und Bedeutung sowie persönliche und betriebliche Voraussetzungen der Direktvermarktung; Rechtliche und steuerliche Bestimmungen sowie Marketing und Kalkulationen bei der Direktvermarktung;
Hygieneanforderungen.
Qualitätsanforderungen; absatzfördernde Maßnahmen; bäuerlicher Fremdenverkehr, Kooperationen.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht hat an die Fachgegenstände anzuknüpfen und soll durch Lehrausgänge ergänzt werden. Auf die Bedeutung der Qualität der Erzeugung ist besonders hinzuweisen.
Förderungswesen und Standeskunde
Lehrstoff
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen für die Förderungsabwicklung sowie über die wesentlichen Organisationen der bäuerlichen Interessenvertretung und deren Aufgaben. Auf die aktuellen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten (LFI; Lehrlingsstelle, Sonstige), die in der Region von Bedeutung sind, sollte hingewiesen werden. Förderungsanträge;
Fächerübergreifende exemplarische Bearbeitung von praxisbezogenen Förderungsabläufen.
Förderungsantragsabwicklung im landwirtschaftlichen Betrieb auf EDV-Basis.
Stellung der Land- und Forstwirtschaft in der Gesamtwirtschaft. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft. Landwirtschaftliche Organisationen und ihre wichtigsten Aufgaben.
Didaktische Grundsätze
Die Querverbindungen zu den anderen Fachgegenständen sind herzustellen.Nach Möglichkeit sollen Vertreter der regionalen bäuerlichen Servicestellen in den Unterricht einbezogen werden.
Pflanzenproduktion
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen der naturkundlichen Grundlagen der Pflanzenerzeugung; Vermittlung jener Kenntnisse, die für eine wirtschaftliche Kultur und Nutzung der Acker- und Grünlandpflanzen erforderlich sind; Weckung und Förderung des Verständnisses für die Notwendigkeit der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und der Kulturlandschaft; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln; Vermittlung der Prinzipien der biologischen Landwirtschaft.
Lehrstoff
Grundlagen der Pflanzen- und Bodenkunde.
Biologischer Landbau: Bedeutung und Methoden des Biolandbaus; Nährstoff- und Produktionskreislauf.
Allgemeiner Pflanzenschutz.
Fruchtfolge: Aufgaben und Erstellung von Fruchtfolgen.
Ackerbau: Anbau, Pflege und Ernte verschiedener Kulturarten; Erstellen von Nährstoffbilanzen.
Grundlagen der Grünlandwirtschaft: Nutzungsformen, Pflege und Futterkonservierung.
Feldfutterbau.
Sonder- bzw. Alternativkulturen.
Landwirtschaftliche Förderprogramme.
Didaktische Grundsätze
Querverbindungen zu biologischen Landbaumethoden sind verstärkt herzustellen. Förderungsprogramme sind mit den Gegenständen Betriebswirtschaft und Förderungswesen abzustimmen.
Nutztierhaltung
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen des Baues und der Lebensvorgänge des Tierkörpers sowie jener Kenntnisse, die unter Berücksichtigung moderner Züchtungsmethoden für eine wirtschaftliche Tierhaltung und marktgerechte Erzeugung von tierischen Produkten erforderlich sind; Anleitung zur umsichtigen Tierbetreuung sowie zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln; Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen gemäß Tiergesundheitsdienstverordnung; Vermittlung der Prinzipien der biologischen Landwirtschaft.
Lehrstoff
Bau und Lebensvorgänge des Tierkörpers.
Haltung von Nutztieren; Wichtige Haltungsgrundsätze. Grundlagen der Fütterung.
Fütterung von Nutztieren.
Futterrationsberechnungen.
Grundlagen der Züchtung, Rassenkunde.
Züchtung von Nutztieren; Wichtige Züchtungsgrundsätze.
Sonderformen der Tierhaltung.
Förderungsprogramme in der Nutztierhaltung.
Tierschutzbestimmungen.
Tiergesundheitsdienst.
Didaktische Grundsätze
Querverbindungen sind speziell im Bereich von Förderungsprogrammen zum Gegenstand Betriebswirtschaft bzw. Förderungswesen herzustellen.
Landtechnik und Baukunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die zum Verständnis der Funktion landwirtschaftlicher Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen und für deren wirtschaftlichen Einsatz erforderlich sind; Vertrautmachung mit Grundkenntnissen über das Bauen von Wohnhäusern, Wirtschaftsgebäuden und baulichen Anlagen im landwirtschaftlichen Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
Grundlagen der Landtechnik: Maschinenelemente; Verbrennungs- und Elektromotoren; Elektrik.
Traktoren; Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen;
Maschinenpflege.
Überbetrieblicher Maschineneinsatz, Mechanisierungsketten.
Grundlagen der Baukunde: Stallbauten für Nutztiere;
Düngersammelanlage; sonstige Wirtschaftsgebäude.
Wohnhaus: Raum- und Funktionsprogramm.
Ver- und Entsorgungsanlagen.
Didaktische Grundsätze
Technische Einzelheiten sind nur so weit zu behandeln, als dies zum Verständnis der Funktion und für den praktischen Einsatz der Maschinen von Bedeutung ist. Auf die Bedeutung der Erhaltung wertvoller Baubestände sowie auf die Unfall- und Brandverhütung ist besonders hinzuweisen.
Waldwirtschaft
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die für eine wirtschaftliche Kultur und Nutzung des Waldes erforderlich sind; Weckung und Förderung des Verständnisses für die Funktionen des Waldes; auf eine marktgerechte Erzeugung des Rohstoffes Holz unter ökologischen und ökonomischen Grundsätzen ist hinzuweisen; die Waldgesinnung ist zu fördern.
Lehrstoff
Waldbau: Nährstoffkreislauf; Waldboden; Baumarten; Sträucher;
Klimaeinfluss; natürliche und künstliche Verjüngung des Waldes. Jungwuchspflege; Durchforstung; Endnutzung; Sonderformen;
Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung.
Schutz des Waldes: Witterungsschäden; Pilzschäden; Insektenschäden;
Schaden durch den Menschen; Wildschäden.
Ernte und Vermarktung des Holzes: Schlägerung; Ausformung;
Sortierung; Holzabmaß; Bringung; Forstaufschließung; Holzverkauf;
Kooperationen.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist auf die Belange des Bauernwaldes abzustimmen. Auf die Unfallverhütung ist besonders hinzuweisen.
Obstbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Grundkenntnissen der Erzeugung, Verwertung und Vermarktung von Obst; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
Grundlagen des Obstbaues.
Obstarten.
Kulturtechnik, Ernte, Lagerung, Vermarktung.
Obstverwertung: Bereitung von Obstsaft, Obstwein,
Fruchtbranntwein.
Didaktische Grundsätze
Auf die Besonderheiten der Produktionsgebiete und die Arten der Vermarktung ist hinzuweisen.
Praktischer Unterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Das erworbene theoretische Wissen ist durch den praktischen Unterricht in einer auf die Berufstätigkeit ausgerichteten, zeitgemäßen Form umzusetzen.
Das Erkennungsvermögen ist zu schulen, die Beobachtungsgabe für Vorgänge in der Natur und in der landwirtschaftlichen Produktion ist zu fördern.
Handwerkliches Können, Fertigkeiten und Arbeitstechniken sollen für die künftige Arbeit des Schülers sowie für die Werterhaltung und Wertvermehrung von Gebäuden, Maschinen und Geräten vermittelt werden.
Auf die Veredelungs- und Vermarktungsmöglichkeiten der am Betrieb erzeugten Produkte ist Bedacht zu nehmen.
Es ist auf Ordnung, Genauigkeit, Sorgfalt, Selbstständigkeit, Unfall- und Brandverhütung zu achten.
Lehrstoff
Pflanzenproduktion
Pflanzenkundliche, bodenkundliche und pflanzenbauliche Übungen (Erkennungs-, Bestimmungs- und Beurteilungsübungen); Erstellen von Fruchtfolge- und Düngungsplänen, Ackerschlagkartei. Bodenbearbeitung; Anbau-, Pflege- und Erntearbeiten; Lagerung und Futterkonservierung; Wirtschaftsdüngerbehandlung; Düngeroptimierung, Pflanzenschutzmaßnahmen.
Nutztierhaltung
Umgang mit Tieren (Unfallschutz, Tierpflege)
Tiergesundheit: Krankheitsvorbeuge und -behandlung. Funktionelle Klauenpflege, Klauenerkrankungen.
Züchtung: Tierbeurteilung, Stierkatalog, Anpaarungsplan, Stallbuch,
Versteigerungskatalog.
Rationserhebungen und Berechnungen.
Artgerechte Haltungssysteme: einfache Stallumbauplanungen.
Nutztierhaltung im Internet.
Aufzeichnungen, Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflicht.
Landtechnik
Metallbearbeitung und Landmaschinenpflege: Werkstätte, Werkzeuge, Handhabung und Instandhaltung der Werkzeuge und Geräte, Materialkunde, verschiedene Fertigkeiten und Techniken der Metallbe- und -verarbeitung; Wartung und Pflege des Traktors und anderer Landmaschinen, einfache Reparaturarbeiten, Einstellarbeiten an Motoren, Landmaschinen und Geräten, praktischer Einsatz von Landmaschinen, Lesen von Reparatur- und Wartungsplänen.
Waldwirtschaft
Forstliche Erkennungs- und Bestimmungsübungen; Bestandesbegründung;
Kulturpflege; Durchforstung und Holzernte im Schwach- und Starkholz;
Handhabungsübungen und Instandhaltung von Forstwerkzeugen, Motorsäge und sonstigen Forstmaschinen; Beurteilung des Waldzustandes;
Erhaltung von Bringungswegen.
Ermitteln des Bestandes, Vermessen von Waldflächen und -grenzen.
Obstbau
Pflanzung, Schnitt, Erziehung; Pflege aller Obstbäume; Vermehrung und Veredelung; Ernte, Sortieren, Lagerung; Verarbeitung, Vermarktung.
Herstellung von Obstbränden.
Hauswirtschaft und Kochen
Zubereitung einfacher Speisen; Tischdecken und Servieren; Reinigungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten im Haushalt durchführen.
Didaktische Grundsätze
Der praktische Unterricht hat in direktem Zusammenhang mit dem theoretischen Unterricht zu stehen.
Sind Voraussetzungen für den praktischen Unterricht an der Schule selbst nicht in ausreichendem Maß vorhanden, so ist der entsprechende Praxisunterricht in geeigneten Praxisbetrieben durchzuführen.
Die Grundsätze der Unfallverhütung sowie Sicherheitsvorschriften und -vorkehrungen sind genau zu beachten. Auf typische Arbeitsunfälle ist hinzuweisen.
Bei der Vermittlung von Arbeitstechniken und insbesondere bei Arbeitsunterweisungen und Arbeitsanleitungen sind die Grundsätze der Ergonomie zu beachten und mitzuvermitteln.
Richtige Arbeitsmethoden und der jeweils neueste Stand der Technik sind zu berücksichtigen. Der praktische EDV-Einsatz ist zu vermitteln.
LEHRPLAN DER FACHSCHULE
FÜR ERWACHSENE, FACHRICHTUNG LÄNDLICHE
BETRIEBS- UND HAUSHALTSMANAGEMENT
I. Allgemeines
Siehe Anlage B/6
II. Allgemeine Bildungsziele
Siehe Anlage B/6
III. Allgemeine didaktische Grundsätze
Siehe Anlage B/6
IV. Stundentafel
Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände
Pflichtgegenstände | Gesamtstundenzahl |
Lebensführung am Bauernhof | 20 - 25 |
Informatik/Schriftverkehr (1) | 55 - 65 |
Wirtschaft und Marketing | 15 - 20 |
Betriebswirtschaft und Marktlehre | 40 - 50 |
Biolandbau | 10 - 15 |
Direktvermarktung | 15 - 20 |
Förderungswesen und Standeskunde | 15 - 20 |
Ernährung | 60 - 80 |
Betriebs- und Haushaltsmanagement | 35 - 40 |
Gartenbau | 35 - 40 |
Landwirtschaft | 30- 40 |
Schulautonome Stunden | 0 - 40 |
Summe | 370 |
Praktischer Unterricht (2) | Gesamtstundenzahl |
Betriebs- und Haushaltsmanagement | 35 – 40 |
Kochen und Küchenführung | 36 - 45 |
Gartenbau | 15 - 20 |
Textilverarbeitung | 16 - 20 |
Schulautonome Stunden | 0 - 28 |
Summe | 130 |
Gesamtstundenzahl | 500 |
1. | 40 Unterrichtsstunden in Schülergruppen möglich. 2 Unterricht in Schülergruppen. | |||||||||
2. | Unterricht in Blockform möglich, zur Steigerung des Unterrichtsertrages bzw. aus organisatorischen Notwendigkeiten. |
IVa. Ersatzstundentafel gem. § 4a Abs. 4
(Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände | Gesamtstundenzahl |
Lebensführung am Bauernhof | 20 |
Informatik/Schriftverkehr (1) | 65 |
Wirtschaft und Marketing | 20 |
Betriebswirtschaft und Marktlehre | 45 |
Biolandbau | 15 |
Direktvermarktung | 20 |
Förderungswesen und Standeskunde | 15 |
Ernährung | 70 |
Betriebs- und Haushaltsmanagement | 35 |
Gartenbau | 35 |
Landwirtschaft | 30 |
Summe | 370 |
Praktischer Unterricht (2) | Gesamtstundenzahl |
Betriebs- und Haushaltsmanagement | 45 |
Kochen und Küchenführung | 45 |
Gartenbau | 20 |
Textilverarbeitung | 20 |
Summe | 130 |
Gesamtstundenzahl | 500 |
1. | 40 Unterrichtsstunden in Schülergruppen möglich. 2 Unterricht in Schülergruppen. | |||||||||
2. | Unterricht in Blockform möglich zur Steigerung des Unterrichtsertrages bzw. aus organisatorischen Notwendigkeiten. |
V. Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff sowie didaktische Grundsätze.
Lebensführung am Bauernhof
Siehe Anlage B/6.
Informatik/Schriftverkehr
Siehe Anlage B/6.
Wirtschaft und Marketing
Siehe Anlage B/6.
Betriebswirtschaft und Marktlehre
Siehe Anlage B/6.
Biolandbau
Siehe Anlage B/6.
Direktvermarktung
Siehe Anlage B/6.
Förderungswesen und Standeskunde
Siehe Anlage B/6.
Ernährung
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterricht hat aktuelle Kenntnisse über Nährstoffe, Nahrungs- und Genussmittel zu vermitteln; die Bedeutung einer gesunden Ernährung erkennen und Mahlzeiten nach ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten zusammenstellen; sie sind unter Hinweis auf Wirtschaftlichkeit zu überlegtem Einkauf, Verarbeitung und Konservierung von Lebensmitteln anzuleiten. Der Stellenwert heimischer Nahrungsmittel und die gesundheitliche Bedeutung selbsterzeugter Produkte sind darzulegen.
Lehrstoff
Kochlehre: Hygiene in der Küche, Grundmaße und Grundmengen, Garmachungsmethoden, Grundrezepte, Behandlung von Lebensmitteln, Speiseplanerstellung.
Ernährungslehre: Grundlagen der Ernährung, Energiebedarf. Lebensmittel und ihre Bestandteile.
Würzmittel, Zusatzstoffe, Wasser, Getränke und Genussmittel, Verdauung und Stoffwechsel.
Kochlehre: Wochenspeiseplanerstellung und Kalkulation. Ernährungsfehler, altersgemäße Ernährung, alternative Ernährungsformen; Konsumentenschutz.
Lebensmittelqualität: Kennzeichnung von Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene, Schadstoffe in der Nahrung.
Vorratswirtschaft: Ursachen für das Verderben von Nahrungsmitteln; Arten der Lagerung und Konservieren von Lebensmitteln, Wirtschaftlichkeit und Bedeutung der Konservierung.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungswissenschaft lebensnah zu gestalten. Auf die Folgen einer falschen Ernährung ist im passenden Zusammenhang jeweils hinzuweisen. Auf Vollwertprodukte ist verstärkt einzugehen. Das Erstellen von Wochenspeiseplänen mit Nährwert und Kalkulation ist zu üben.
Betriebs- und Haushaltsmanagement
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die zur Haushaltsführung und zur rationellen Pflege eines Haushaltes erforderlich sind; ein bäuerliches Wohnhaus nach umweltfreundlichen baubiologischen Kriterien unter Berücksichtigung der Arbeitslehre rationell planen und beurteilen.
Förderung des Sinnes für Ess- und Wohnkultur; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
Grundsätze der Haushaltsführung, Aufgaben und Funktionen des Haushaltes, Arbeitsplanung.
Zeitmanagement, Einkaufsplan, Kostenrechnung; Arbeitsplatzgestaltung und Unfallverhütung; Servierkunde und Getränkekunde.
Bauen und Wohnen: Gesetzliche Bestimmungen, Finanzierung, Planungsgrundsätze, Baubiologie, Einrichtung und Wohnraumgestaltung, technische Ausstattung des Wohnhauses.
Haushaltspflege: Maschinen und Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel, Pflege von Wäsche und Bekleidung; Materialkunde.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist lebensnah, anschaulich und praxisbezogen zu gestalten. Die Vermittlung des Lehrstoffes soll stets in Kombination zum praktischen Unterricht stehen. In der Unterrichtsgestaltung sollten Ökologie und Ökonomie eine wesentliche Rolle spielen. Der Unterricht sollte durch Lehrausgänge ergänzt werden.
Gartenbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung jener Kenntnisse, die zur Kultur von Gemüse, Kräutern, Beerenobst, Blumen und Ziersträuchern im Hausgarten erforderlich sind. Der Wert der selbsterzeugten Produkte soll deutlich gemacht werden; Weckung und Förderung des Verständnisses für die Verschönerung des Hauses und des Ortbildes durch gärtnerische Gestaltung; Kennenlernen des Kreislaufgeschehens von Boden, Pflanze und Tier; Anleitung zu ökonomischem und ökologischem Denken und Handeln.
Lehrstoff
Hausgarten: Bedeutung, Lage, Größe, Nutzen; Gestaltungselemente, Bodenbearbeitung und Bewässerung, Anbauplanung.
Zimmerpflanzen.
Gemüsebau.
Nährstoffversorgung, Ernte, Lagerung.
Würz- und Heilkräuter.
Pflanzenschutz
Gartenboden: Bodenaufbau und Bodenbeschaffenheit, Bodenzustand und - bearbeitung.
Lebensvorgänge der Pflanze; Zimmerpflanzen; Beerenobst; Kultur von Blumen und Ziersträuchern, Gartenplanung, giftige Pflanzen. Garten- und Landschaftsplanung, Themengärten.
Grünraumpflege: Staudenschnitt, Rasenpflege, Biotoppflege.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist praxisbezogen zu gestalten. Fruchtfolgebeispiele und Gestaltungspläne sollen gemeinsam erarbeitet werden. Durch Exkursionen und Lehrausgänge zu beispielhaften Anlagen sollen die Schüler Erfahrungen sammeln.
Landwirtschaft
Bildungs- und Lehraufgabe
Den Schülern sollen unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Grundkenntnisse in Pflanzenbau, Obstbau, Waldwirtschaft und Tierhaltung vermittelt werden. Eine Verbindung zwischen wirtschaftlicher und marktgerechter Erzeugung und einer artgerechten, umweltschonenden Produktion ist herzustellen.
Lehrstoff
Situation der Landwirtschaft in Österreich und der Europäischen Union.
Grundkenntnisse in Pflanzenbau, Obstbau, Waldwirtschaft und Tierhaltung.
Alternative Landwirtschaft.
Geräte und Maschinen.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist praxisnahe zu gestalten. Der Unterricht soll an Erfahrungen und Kenntnisse anknüpfen; Partnerschaftliches Prinzip berücksichtigen.
Praktischer Unterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Das erworbene theoretische Wissen ist durch den praktischen Unterricht in einer auf die Berufstätigkeit ausgerichteten, zeitgemäßen Form umzusetzen.
Das Erkennungsvermögen ist zu schulen, die Beobachtungsgabe für Vorgänge in der Natur und in der landwirtschaftlichen Produktion ist zu fördern.
Handwerkliches Können, Fertigkeiten und Arbeitstechniken sollen für die künftige Arbeit des Schülers sowie für die Werterhaltung und Wertvermehrung von Gebäuden, Maschinen und Geräten vermittelt werden.
Auf die Veredelungs- und Vermarktungsmöglichkeiten der am Betrieb erzeugten Produkte ist Bedacht zu nehmen.
Es ist auf Ordnung, Genauigkeit, Sorgfalt, Selbstständigkeit, Unfall- und Brandverhütung zu achten.
Betriebs- und Haushaltsmanagement
Lehrstoff
Pflege- und Reinigungsarbeiten im Haus,
Pflege von Wäsche und Bekleidung,
Einsatz und Pflege von Haushaltsgeräten und Maschinen; Fest- und Feiergestaltung.
Servier- und Getränkekunde.
Frühstücksarten, Buffet,
Arbeitsorganisation, Arbeitspläne, Zeitpläne,
Kostenrechnung,
Instandhaltungsarbeiten,
Zeichnen von Planskizzen,
Wohnraumgestaltung,
Raumschmuck.
Kochen und Küchenführung
Lehrstoff
Zubereiten von Speisen auf Basis der Grundrezepte.
Handhabung und Pflege von Geräten und Maschinen.
Heimische Küche, Internationale Küche, Vollwertgerichte; Herstellen
von Schnellgerichten, Kalte Küche, Kostformen.
Vorratshaltung von Lebensmitteln, Milchverarbeitung, Fleischverarbeitung, Brot backen, Obst- und Gemüseverarbeitung; Anrichten und Garnieren von Speisen. Kosten berechnen.
Gartenbau
Lehrstoff
Handhabung und Pflege von Gartengeräten,
Kulturmaßnahmen im Gartenjahr,
Kompostbereitung,
Topf-, Zimmer- und Balkonpflanzen,
Ernten und Lagern von Obst und Gemüse.
Blumenschmuck im und um das Haus,
Florales Gestalten im Jahreskreis.
Herstellen von Produkten aus dem Garten für die Direktvermarktung.
Textilverarbeitung
Lehrstoff
Handhabung und Pflege der Nähmaschine,
Materialauswahl (Pflege- und Trageeigenschaften),
Schnittgewinnung, einfache Nähtechniken
am Kleidungsstück umsetzen.
Ausbesserungsarbeiten,
Stricken.
Didaktische Grundsätze
Der praktische Unterricht hat in direktem Zusammenhang mit dem theoretischen Unterricht zu stehen. Sind Voraussetzungen für den praktischen Unterricht an der Schule nicht in ausreichendem Maß vorhanden, so ist der entsprechende Praxisunterricht in geeigneten Praxisbetrieben durchzuführen.
Am Beginn des Unterrichtes ist eine Arbeitsbesprechung abzuhalten. Nach Fertigstellung der Arbeit ist eine Nachbesprechung durchzuführen.
Bei der Vermittlung von Arbeitstechniken und insbesondere bei Arbeitsunterweisungen und Arbeitsanleitungen sind die Grundsätze der Ergonomie zu beachten und zu vermitteln.
Gegenseitige Rücksichtnahme und Unterstützung sowie Teamfähigkeit sind umzusetzen.
Auf den Umweltschutz und die Unfallverhütung ist besonders zu achten.
Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 2016, mit der
die Verordnung über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung – K-LSchV) neu erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 56/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 9, § 9a, § 18, § 19, § 30a, § 55, § 56, § 56a, § 56b, § 56c, § 56d, § 56e, § 56f des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2016 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
§ | 1 Fachrichtungen der Berufsschule |
2. Abschnitt | |
§ | 2 Fachrichtungen der Fachschule |
§ | 3 Schulformen |
3. Abschnitt | |
§ | 4 Lehrpläne |
§ | 4a Schulautonome Lehrplanbestimmungen |
4. Abschnitt | |
§ | 5 Lehrer- und Schülerzahlen |
5. Abschnitt | |
§ | 6 Unterricht in Kursform |
6. Abschnitt | |
§ | 7 Anmeldefrist und Aufnahmevoraussetzungen für Fachschulen |
7. Abschnitt | |
§ | 8 Durchführung von Eignungsprüfungen |
§ | 9 Prüfungsgebiete |
§ | 10 Durchführung |
§ | 11 Mündliche Prüfung |
§ | 12 Aufgaben |
§ | 13 Einzelbeurteilungen |
§ | 14 Schriftliche Prüfungsarbeit |
§ | 15 Nichtaufnahme |
8. Abschnitt | |
§ | 16 „Agrar-Kaufmann“ bzw. „Agrar-Kauffrau“ |
9. Abschnitt | |
§ | 17 Befreiung von Pflichtgegenständen der Fachschule |
§ | 18 Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen |
§ | 19 Leistungsbeurteilung bei Befreiung von Pflichtgegenständen der Fachschule |
10. Abschnitt | |
§ | 20 Feststellung und Beurteilung der Schülerleistungen |
§ | 21 Leistungsfeststellungen |
§ | 22 Arten der Leistungsfeststellung |
§ | 23 Mitarbeit |
§ | 24 Mündliche Prüfungen |
§ | 25 Mündliche Übungen |
§ | 26 Schularbeiten |
§ | 27 Schriftliche Überprüfungen |
§ | 28 Praktische Leistungsfeststellungen |
§ | 29 Beurteilung der Leistungen |
§ | 30 Äußere Form der Arbeit |
§ | 31 Beurteilungsstufen |
§ | 32 Schriftliche Leistungsfeststellungen |
§ | 33 Beurteilung des Verhaltens |
§ | 34 Beurteilung der äußeren Form der Arbeit |
§ | 35 Beurteilungen der Leistungen für eine ganze Schulstufe |
§ | 35a Kompetenzkatalog |
11. Abschnitt | |
§ | 36 Feststellungs- und Nachtragsprüfungen |
§ | 37 Wiederholungsprüfungen |
§ | 37a Abschlussprüfung |
§ | 37b Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung |
§ | 37c Durchführung der Abschlussprüfung |
§ | 37d Abschließende schriftliche Arbeit |
§ | 37e Klausurarbeit |
§ | 37f Praktische Prüfung |
§ | 37g Mündliche Prüfungen |
§ | 37h Organisation Mündliche Prüfungen |
§ | 37i Beurteilung |
12. Abschnitt | |
§ | 38 Zeugnisformulare |
§ | 39 Jahreszeugnis |
§ | 40 Abschlusszeugnis |
§ | 41 Gestaltung der Zeugnisformulare an Privatschulen |
§ | 42 Gestaltung der Zeugnisformulare bei Schulversuchen |
13. Abschnitt | |
§ | 43 Schulveranstaltungen |
§ | 44 Durchführung von Schulveranstaltungen |
§ | 45 Kostenbeiträge |
§ | 46 Arten von Schulveranstaltungen |
§ | 47 Ausmaß von Schulveranstaltungen |
§ | 48 Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen |
§ | 49 Gewährleistung der Sicherheit |
§ | 50 Mehrtägige Veranstaltungen |
§ | 51 Durchführungsbestimmungen |
§ | 52 Information |
§ | 53 Lehrer und Begleitpersonen |
§ | 54 Keine Schulveranstaltungen |
§ | 55 Teilnahme von schulfremden Personen |
14. Abschnitt | |
§ | 56 Schulordnung |
§ | 57 Beaufsichtigung der Schüler |
§ | 58 Verspätetes Eintreffen |
§ | 59 Pflichten der Schüler |
§ | 60 Sicherheitsmaßnahmen |
§ | 61 Sicherheit und Übungen |
§ | 62 Pflichten der Erziehungsberechtigten |
§ | 63 Erziehungsmittel |
§ | 64 Konsum alkoholischer Getränke, Rauchen |
§ | 65 Änderung der Wohnadresse |
§ | 66 Hausordnung; Kundmachung |
15. Abschnitt | |
§ | 67 Schülerheimordnung |
§ | 68 Reinlichkeit |
§ | 69 Körperpflege |
§ | 70 Mitnahme und Verwendung privater Geräte |
§ | 71 Schülerheimbeitrag |
§ | 72 Ausgang und Urlaub |
§ | 73 Gottesdienst |
§ | 74 Erziehungsmittel, Verwarnung |
§ | 75 Ausschluss |
16. Abschnitt | |
§ | 76 Durchführung der Wahl der Schülervertreter |
§ | 77 Kandidat |
§ | 78 Stimmzettel |
§ | 79 Ablauf der Wahl |
§ | 80 Wahlurne |
§ | 81 Niederschrift |
§ | 82 Mehrheit |
§ | 83 Wahlergebnis |
§ | 84 Verkündung |
§ | 85 Wahl des Schulsprechers |
§ | 86 Teilnahmeberechtigung |
§ | 87 Anwendung |
§ | 88 Verkündung |
§ | 89 Abwahl |
§ | 90 Frist |
§ | 91 Stimmzettel |
§ | 92 Wahlzeugen |
§ | 93 Wahlakten |
§ | 94 Verkündung |
17. Abschnitt | |
§ | 95 Privatschulen |
§ | 96 Inkrafttreten |
§ | 97 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen |
§ | 98 Verweise |