§ 37d K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit sind dem Prüfungswerber strukturierte Aufgaben, wie insbesondere Betriebserhebungen und deren Auswertung, vorgegebene Betriebs- und Haushaltspläne, Produktionskostenrechnungen, Hofbeschreibungen, Betriebsvergleiche und Investitionsplanungen oder sonstige Fallbeispiele, zur eigenständigen Lösung zu stellen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in § 37b genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.

(2)      Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden schriftlichen Arbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festgelegten Termin sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der Wiederholung der Abschlussarbeit sind zu den von der Schulbehörde festgelegten Terminen.

(3)     Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der abschließenden schriftlichen Arbeit, der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten 12 Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. In das Thema der abschließenden schriftlichen Arbeit sind jedenfalls die Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(4) Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit ist eine Zusammenfassung (Abstract) zu erstellen, in welchem das Thema, die Aufgabenstellung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Die Zusammenfassung ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

(5)      Die abschließende schriftliche Arbeit, einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten, ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen bzw. anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts miteinbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(6)      Die Erstellung der abschließenden schriftlichen Arbeit ist in einem von dem Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen zu enthalten hat. Das Begleitprotokoll ist der Abschlussarbeit beizulegen.

(7) Im Rahmen der Betreuung sind vom Prüfer die für die Dokumentation der abschließenden schriftlichen Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der abschließenden schriftlichen Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(8) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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