Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Der Klassenvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu.
In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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