(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzulegen. Als Prüfungsgegenstände kommen die in § 37b genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.
(2) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung sind vom jeweiligen Fachprüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden festzulegen. Dabei sind dem Prüfungswerber in jedem Prüfungsgegenstand mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(3) Dem Prüfungswerber ist in jedem Prüfungsgegenstand eine angemessene Vorbereitungszeit, die mindestens 15 Minuten zu betragen hat, einzuräumen. Für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers erforderlich ist. Die Prüfungen in den einzelnen Gegenständen einschließlich eines allfälligen Fachgespräches dürfen die Dauer von 15 Minuten nur überschreiten, wenn dies im Hinblick auf die Leistungen des Prüfungswerbers unerlässlich ist.
(4) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.
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