(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.
(2) Im Anschluss daran hat der Klassenvorstand die Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu bestimmenden Schülern als Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
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