§ 43 K-LSchV § 43

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:

a)

unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Tanzkurse, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),

b)

die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und

c)

die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler, zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).

Im Rahmen der lit. a bis c sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken).

(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

a)

Lehrausgänge,

b)

Exkursionen,

c)

Wandertage, Sporttage, Kreativtage,

d)

Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,

e)

Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),

f)

Projektwochen (zB Direktvermarktung, Musik, Ökologie, Kreativität, Schüleraustausch, Fremdsprachen, Abschlusslehrfahrt).

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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