(1) Jene Unterrichtsgegenstände bzw. Teile von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk „Unterricht in Kursform“ gekennzeichnet sind, sind in Kursform zu halten. Teile von Unterrichtsgegenständen können insoweit in Kursform gehalten werden als dadurch eine wesentliche Steigerung des Unterrichtsertrages erreicht werden kann und organisatorische Notwendigkeiten dies erfordern. Soweit in den Stundentafeln das Stundenausmaß für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht angegeben ist, können von den angeführten Stunden maximal 50 Prozent für den praktischen Unterricht verwendet werden. Das Gesamtausmaß des Kursunterrichtes darf ausgenommen bei der Fachschule für Erwachsene je Gegenstand maximal 50 Prozent der Jahresstunden betragen. Bei der Fachschule für Erwachsene ist eine weitergehende Blockung möglich.
(2) Der Unterricht gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.
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