(1) Die Wahl ist mittels vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler den Familien- und Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anbringt.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde; | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte; | |||||||||
c) | der Name keines Kandidaten oder | |||||||||
d) | die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden. |
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
0 Kommentare zu § 78 K-LSchV