(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind
a) | Leistungsfeststellungen, denen das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler zugrunde gelegt werden und | |||||||||
b) | spezielle praktische Übungen. |
(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
a) | die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht oder die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 lit. a für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreichen oder | |||||||||
b) | wenn auf Grund der übrigen Leistungsfeststellungen die Leistungsbeurteilung des Schülers über eine Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand mit überwiegend praktischer Tätigkeit mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste. |
(3) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in jenen Unterrichtsgegenständen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann.
(4) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zählen die praktischen Leistungserhebungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, die nach Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.
(5) Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(6) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(7) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(8) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
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