Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:
a)Litera aLandwirtschaft,
b)Litera bLändliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
c)Litera cGartenbau,
d)Litera dPferdewirtschaft.
(2)Absatz 2An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf das Schuljahr zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet am ersten Freitag im Juli. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf das Schuljahr zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet am ersten Freitag im Juli. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.
(3)Absatz 3Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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