(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen bzw. Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk „Unterricht in Schülergruppen“ gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.
(2) Die Schülerzahl einer Schülergruppe gem. Abs. 1 darf 12, im Pflichtgegenstand „Englisch“ 25 und im Pflichtgegenstand „Informatik“ 18 nicht übersteigen. Bei den Lehrinhalten „Schwimmen“ und „Schilaufen“ sind Schülergruppen mit höchstens 15 Schülern vorzusehen.
(3) Zur Gewährleistung der Sicherheit bzw. des pädagogischen Ertrages kann die Schulkonferenz bestimmen, dass der Unterricht für Teile von Unterrichtsgegenständen durch zwei Lehrer zu erfolgen hat. Das dafür mögliche Stundenkontingent ist in der Stundentafel ausgewiesen. Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 kann in allen Gegenständen ein Zweitlehrer eingesetzt werden.
(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Mit Genehmigung des Schulleiters darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
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