§ 8 K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 31 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist jeweils eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen:

a)

in Deutsch,

b)

in Mathematik.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung,

a)

ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene Sprachbeherrschung und

b)

über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.

Die Arbeitszeit hat max. 120 Minuten zu betragen.

(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.

(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck (Führen eines Gespräches) des Aufnahmsbewerbers.

(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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