(1) Jedem Wähler ist vom Klassenvorstand ein Stimmzettel (§ 78 Abs. 1) zu übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten, nicht einzusehenden Tisch auszufüllen und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.
(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Klassenvorstand in einer Niederschrift durch Eintragen des Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
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