§ 86 K-LSchV § 86

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jeder Klassensprecher ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten für die Funktion des Schulsprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler unter Angabe seiner Klassenzugehörigkeit als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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