(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 21 bis 28.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).
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