§ 34 K-LSchV § 34

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeit bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr zufriedenstellend,

Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend,

Nicht zufriedenstellend.

(2) Bei der Beurteilung der äußeren Form ist der Grad der Sauberkeit, Übersichtlichkeit und Ordnung bei der Ausführung der Arbeiten zu bewerten. Die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen. Dabei sind alle Unterrichtsgegenstände, in denen schriftliche bzw. praktische Arbeiten angefertigt werden, zu berücksichtigen.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 K-LSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 K-LSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 K-LSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 K-LSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 K-LSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 K-LSchV
§ 35 K-LSchV