(1) Für jede Schule sind von den Schülern dieser Schule ein Schulsprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Schulsprechers und seines Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer (§ 76 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.
(3) Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher (Stellvertreter); die Wahl gemäß Abs. 1 und 2 hat daher zu entfallen.
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