§ 37c K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1)      Die Abschlussprüfung hat mit einer schriftlichen Klausurarbeit in dem vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Verbindung mit den §§ 37a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand zu beginnen.

(2)      In dem vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie nach den §§ 37a und 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenstand ist nach Maßgabe des § 37d eine praktische Prüfung abzulegen.

(3)      In den vom Prüfungswerber nach § 56a Abs. 7 und § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 sowie den nach § 37b dieser Verordnung gewählten Prüfungsgegenständen ist ferner jeweils auch eine mündliche Prüfung nach Maßgabe des § 37e abzulegen. Dabei kann in einem Fachgespräch auch auf die Klausurarbeit oder die praktische Prüfung eingegangen werden.

(4)      Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Prüfungsgegenstand ist, mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung (Jahresprüfung).

(5)      Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung muss mindestens eine Woche liegen.

(6)      Die Abschlussprüfung ist an einem Tag durchzuführen; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Die Abschlussprüfung soll nicht länger als insgesamt 80 Minuten dauern. Zur Vorbereitung auf jeden Prüfungsbereich ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(7)      Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich, jedoch dürfen ihr Vertreter der Schulbehörde beiwohnen. Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Tag der Prüfung,

b)

die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

c)

die Personaldaten des Prüfungskandidaten,

d)

das Thema der Projektarbeit,

e)

das Prüfergebnis und die Gesamtbeurteilung,

f)

die Unterschriften des Vorsitzenden und der Prüfer.

(8)      Die Prüfungsaufgaben sind vom jeweiligen Fachprüfer auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Wahrung der Geheimhaltung dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Die Prüfungsaufgaben dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung darstellt.

(9) Die Prüfungsaufgaben haben sich auf den Lehrstoff der fachspezifischen Pflichtgegenstände der Fachschule, deren Besuch erfüllt wird, zu beziehen. Sie sind so zu gestalten, dass die Prüfungswerber die Kenntnis des Prüfungsstoffes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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