(1) Die Anmeldung von Schülern zur Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat bei der Leitung jener Schule zu erfolgen, die der Schüler zu besuchen beabsichtigt.
(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat in der Zeit zwischen dem dritten Montag im Februar bis einschließlich dem letzten Werktag des Monates Februar des dem beabsichtigten Schulbesuch vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen.
(3) Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Abs. 2 erfolgen, sind dann zu berücksichtigen, wenn alle Aufnahmsbewerber einschließlich der von der Schulbehörde zugewiesenen Aufnahmsbewerber (§ 32 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a und b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllen, aufgenommen werden können.
(4) Aufnahmevoraussetzung in die Fachschule für Erwachsene ist: ein Lehrabschluss oder die erfolgreiche Absolvierung der 11. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule; bei fehlendem positiven Abschluss ist die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 8 notwendig.
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