(1) Das Verlangen auf Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist schriftlich beim Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Abwahl Berechtigten (§ 76 Abs. 8 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) zu unterschreiben. Der Erstunterfertigte gilt als Vertreter des Verlangens.
(2) Der Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer hat das ihm überreichte Verlangen unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Vertreter des Verlangens umgehend zur Behebung mitzuteilen.
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