(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 3 Stunden) | Ausmaß (mehr als 3 Stunden) |
Berufsschulen | ||
1. Schulstufe | 3 | 2 |
2. und 3. Schulstufe | je 2 | je 2 |
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
Berufsschulen | ||
je Schulstufe | 1 |
|
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. a bis c | ||
je Schulstufe | 5 |
|
1. Schulstufe |
| 2 |
2. bis 4. Schulstufe |
| je 6 |
Schulart/Schulstufe | Ausmaß (bis zu 5 Stunden) | Ausmaß (mehr als 5 Stunden) |
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. d | 2 | 1 |
(2) Abweichend von Abs. 1 darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in Bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 50 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
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