§ 47 K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 3 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 3 Stunden)

Berufsschulen

1. Schulstufe

3

2

2. und 3. Schulstufe

je 2

je 2

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Berufsschulen

je Schulstufe

1

 

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. a bis c

je Schulstufe

5

 

1. Schulstufe

 

2

2. bis 4. Schulstufe

 

je 6

Schulart/Schulstufe

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. d

2

1

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in Bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 50 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 K-LSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 K-LSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 K-LSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 K-LSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 K-LSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 K-LSchV
§ 48 K-LSchV