Für die Wahl des Schulsprechers sind § 78 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, § 79 Abs. 2 und § 82 anzuwenden. § 78 Abs. 1, 3 lit. a und 4, § 79 Abs. 1, § 80, § 81 und § 83 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer tritt.
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