§ 37a K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jeder Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden; die Abschlussprüfung hat frühestens am Ende des letzten Unterrichtsjahres stattzufinden.

(2) Der Prüfungskandidat hat sich spätestens neun Wochen vor der Abschlussprüfung beim Klassenvorstand, der die Anmeldung an die Schulleitung und die Schulbehörde weiterzuleiten hat, für die Abschlussprüfung anzumelden.

(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d die Zulassung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung nach Anmeldung und Prüfung der Zulassungsbestimmungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d müssen abweichend von Abs. 1 als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zudem das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine dreijähriger Praxis im Ausbildungsbereich vorweisen können.

(3) Der Schulleiter hat einen Haupttermin, welcher in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelegen sein muss, einen ersten Nebentermin im dem dem letzten Schuljahr folgenden September und einen zweiten Nebentermin in dem dem letzten Schuljahr folgenden Februar festzulegen.

(4) Zur Ablegung der Abschlussprüfung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abschließen werden oder die unbeschadet des § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37a K-LSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37a K-LSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37a K-LSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37a K-LSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37a K-LSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 K-LSchV
§ 37b K-LSchV