(1) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist dem Prüfungswerber unter Bedachtnahme auf mögliche Lehrzeitanrechnungen und die Anforderungen der Berufspraxis jeweils eine Aufgabe zu stellen, die in der Durchführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit oder in der Herstellung oder Endfertigung eines Werkstückes zu bestehen hat. Als Prüfungsgebiete kommen die in
§ 37b lit. a gennannten Unterrichtsgegenstände in Betracht, welche nicht für die mündliche Prüfung gewählt wurden.
(2) Die praktische Prüfung soll nicht länger als insgesamt 60 Minuten dauern.
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