(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:
a) | mündliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
1. | mündliche Prüfungen, | |||||||||
2. | mündliche Übungen, | |||||||||
b) | schriftliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
1. | Schularbeiten, | |||||||||
2. | schriftliche Überprüfungen, | |||||||||
c) | praktische Leistungsfeststellungen. |
(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. c genannten Form der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.
(3) Die unter Abs. 1 lit. b genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht sowie die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.
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