§ 76 K-LSchV § 76

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für jede Klasse sind von den Schülern dieser Klasse ein Klassensprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Klasse kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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