Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Räume des Schülerheimes und deren Einrichtungen sind von den Schülern stets in Ordnung zu halten. In Sanitärräumen ist besonders auf Reinlichkeit und Hygiene zu achten.
In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 68 K-LSchV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 K-LSchV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 68 K-LSchV