(1) Wiederholungsprüfungen (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder | |||||||||
b) | aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder | |||||||||
c) | aus einer praktischen Teilprüfung allein oder | |||||||||
d) | aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. |
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne des § 22 Abs. 1. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktische Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) | aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind, | |||||||||
b) | aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 28 Abs. 3 durchzuführen sind, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 10 nicht unzulässig ist, | |||||||||
c) | aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 28 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 10 unzulässig ist, | |||||||||
d) | aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen. |
(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tage der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7) Am Tag einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(8) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 31 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(12) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
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