Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:
a)Litera aDeutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;
b)Litera bFachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des Paragraph 56 d, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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