(1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Die Verständigung über Leistungen, die mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären (§ 53 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993), hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu erfolgen. In der sechsten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der dritten Woche vor Ende des Lehrganges, ist überdies der Klassenvorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen, der die für die Klassenkonferenz (§ 54 Abs. 6 und 8 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) notwendige Beurteilung des Schülers in den übrigen Unterrichtsgegenständen zu veranlassen hat.
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