§ 57 K-LSchV § 57

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Schüler haben sich vor Beginn sowohl des Unterrichtes als auch der Schulveranstaltungen, die für sie verpflichtend sind, am Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung.

(2) Der Schüler hat am Unterricht in den für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenständen (einschließlich Kursunterricht), in den gewählten alternativen Pflichtgegenständen sowie in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.

(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler unbeschadet der Bestimmungen des § 72 Abs. 2 die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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