§ 72 K-LSchV § 72

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ausgang und Urlaub werden dem Schüler nur bei ordentlichem Verhalten und entsprechendem Lernerfolg gewährt.

(2) Um jeden Ausgang und Urlaub, der sich über den Heimbereich hinaus erstreckt, hat der Schüler beim Heimleiter bzw. diensthabenden Erzieher anzusuchen. Das Verlassen des Schul- und Heimbereiches und die Rückkehr sind dem diensthabenden Erzieher zu melden; verspätetes Eintreffen ist zu rechtfertigen.

(3) Wenn sich ein nicht eigenberechtigter Schüler nicht zu seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten, sondern zu anderen Verwandten oder zu Bekannten über Nacht beurlauben lässt, so haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten hiezu ihr schriftliches Einverständnis zu geben. Das gleiche gilt für Berg- und Schitouren, für Badeausflüge sowie für sonstige mit Gefahren verbundene sportliche Betätigungen.

(4) An welchen schulfreien Tagen die Schüler keine Aufnahme in das Schülerheim finden, hat der Heimleiter unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit ihrer Heimfahrmöglichkeit und Zufahrmöglichkeit zum Schülerheim zu bestimmen.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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