(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit sowie durch die im § 22 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. a ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beinträchtigen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder 2. Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 54 Abs. 2 oder 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 26 Abs. 9) zu behandeln.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 30 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung § 21 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Singen und in Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden.
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