(1) Jeder Schüler einer Klasse ist berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Klassensprecher dem Klassenvorstand Namen von Schülern der betreffenden Klasse als Kandidaten für die Funktion des Klassensprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 sinngemäß.
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