§ 17 K-LSchV § 17

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die im § 18 jeweils festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder beeinträchtigten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Beeinträchtigungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Beeinträchtigungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-LSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-LSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-LSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-LSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-LSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 K-LSchV
§ 18 K-LSchV