(1) Die Zeugnisformulare für die auszustellenden Zeugnisse (§ 56 Abs. 1 und 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen der Anlage C1 und Anlage C2 zu gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisformulare für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlage C1 und Anlage C2 entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Gegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Im Anschluss ist die Teilnahme an etwaigem lehrplanmäßig vorgesehenen Unterricht gemäß § 14 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zu vermerken.
(5) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlusszeugnissen in Worten, ansonsten in Ziffern zu schreiben. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Gegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 39 und 40 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 10 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Gestaltung von Zeugnisformularen, BGBl. Nr. 415/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2015, zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
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