§ 33 K-LSchV § 33

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr zufriedenstellend,

Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend,

Nicht zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

(3) Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gemäß Abs. 2 zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die Mithilfe an der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule durch seine Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule, die Förderung der Unterrichtsarbeit, den regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes während der vorgeschriebenen Schulzeit, die regelmäßige Teilnahme auch am Unterricht in den Freigegenständen, für die der Schüler angemeldet ist, die Beteiligung an der verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltung und die Mitbringung der notwendigen Unterrichtsmittel (§ 62 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993).

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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