Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen (§ 48 des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (§ 48a des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.
In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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